III Abschnitt. 3. Titel.
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stirt, so steht ihnen frey, die noch fehlende Zahl, ohne
Angabe der Ursachen, bey der weitern Versendung, zu
ergaͤnzen. D) Es steht ihnen auch frey, die Protestation
gegen vorhin ausgenommene Collegia, ohne Anführung
der Gründe zurück zu nehmen, und an deren Stelle, andre =
zu recusiren.
IV.) Will aber Jemand gegen mehr, als drey Collegia, ¬
— es sey in der ersten, oder in den folgenden Jnstanzen, =
— excipiren, so steht ihm solches zwar frey;
allein er ist verbunden, die Grüͤnde an- und auszufüͤhren,
welche die Ausnahme erfordern, und es haͤngt dann vom
Ermessen des Richters ab, ob er von selbst ein nicht ausgenommenes ¬
Collegium wählen, oder ob er die Recusationsgründe ¬
dem Gegner zur Vernehmlassung mittheilen,
und danächst ohne weitern Schriftwechsel, uͤber die Erheblichkeit ¬
der Einreden entscheiden will.
V.) Diese Grundsaͤtze sind von jedem streitenden Theile, ¬
mithin in peinlichen Sachen, und bey oͤffentlichen
Anklagen, auch von dem Advocato Fisci zu befolgen.
Nach dem Rescript der K. Regierung vom 11. December =
1799 haben
VI.) die Parteyen, die gegen mehr als drey RechtsCollegia ¬
excipiren, das Recht, entweder ihre Grüͤnde
dazu anzugeben, und die richterliche Entscheidung abzuwarten, ¬
oder den Verwerfungseid (Juramentum perhorrescentiae) ¬
abzulegen (§. 25.), daß sie nemlich bey
dieser, oder jener Academie einer unparteyischen Rechtspflege ¬
nicht sicher zu seyn glaubten. Sind die Recusationsgruͤnde ¬
dem Richter zur Bepruͤfung anheimgestellet
worden, so soll dessen Ausspruch inappellabel seyn, indem
der Streit uͤber diese Einwendung, die Hauptsache zu
lange aufhalten koͤnnte.