Volltext : Anleitung zum gerichtlichen Proceß (2)

III  Abschnitt.  3.  Titel.
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stirt,  so  steht  ihnen  frey,  die  noch  fehlende  Zahl,  ohne
Angabe  der  Ursachen,  bey  der  weitern  Versendung,  zu
ergaͤnzen.  D)  Es  steht  ihnen  auch  frey,  die  Protestation
gegen  vorhin  ausgenommene  Collegia,  ohne  Anführung
der  Gründe  zurück  zu  nehmen,  und  an  deren  Stelle,  andre =
  zu  recusiren.
IV.)  Will  aber  Jemand  gegen  mehr,  als  drey  Collegia, ¬
  —  es  sey  in  der  ersten,  oder  in  den  folgenden  Jnstanzen, =
  —  excipiren,  so  steht  ihm  solches  zwar  frey;
allein  er  ist  verbunden,  die  Grüͤnde  an-  und  auszufüͤhren,
welche  die  Ausnahme  erfordern,  und  es  haͤngt  dann  vom
Ermessen  des  Richters  ab,  ob  er  von  selbst  ein  nicht  ausgenommenes ¬
  Collegium  wählen,  oder  ob  er  die  Recusationsgründe ¬
  dem  Gegner  zur  Vernehmlassung  mittheilen,
und  danächst  ohne  weitern  Schriftwechsel,  uͤber  die  Erheblichkeit ¬
  der  Einreden  entscheiden  will.
V.)  Diese  Grundsaͤtze  sind  von  jedem  streitenden  Theile, ¬
  mithin  in  peinlichen  Sachen,  und  bey  oͤffentlichen
Anklagen,  auch  von  dem  Advocato  Fisci  zu  befolgen.
Nach  dem  Rescript  der  K.  Regierung  vom  11.  December =
  1799  haben
VI.)  die  Parteyen,  die  gegen  mehr  als  drey  RechtsCollegia ¬
  excipiren,  das  Recht,  entweder  ihre  Grüͤnde
dazu  anzugeben,  und  die  richterliche  Entscheidung  abzuwarten, ¬
  oder  den  Verwerfungseid  (Juramentum  perhorrescentiae) ¬
  abzulegen  (§.  25.),  daß  sie  nemlich  bey
dieser,  oder  jener  Academie  einer  unparteyischen  Rechtspflege ¬
  nicht  sicher  zu  seyn  glaubten.  Sind  die  Recusationsgruͤnde ¬
  dem  Richter  zur  Bepruͤfung  anheimgestellet
worden,  so  soll  dessen  Ausspruch  inappellabel  seyn,  indem
der  Streit  uͤber  diese  Einwendung,  die  Hauptsache  zu
lange  aufhalten  koͤnnte.
            
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