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zwischenkunft wesentlich die Erhaltung und Beförderung dieses seines eignen Interesses,
nicht bloß die Unterstützung der Partei in der Wahrung ihres Interesses, zum
Zwecke hat.') Mit vorzüglicher Bestimmtheit spricht sich über jenen Grundfatz auch
das canonische Recht aus: „Si ad defensionem ipsius litis aliqui, quorum
intererit, petierint se admitti, eos in illo statu, in quo ipsam invenerint,
decernimus admittendos."") — 3) Zunächst ist solchergestalt die Befugniß zur Intervention ¬
in dem Falle für begründet zu halten, wo zwischen dem Dritten und
einer der Hauptparteien das Verhältniß der Rechtsnachfolge bestehet; wovon als
Beispiele die l. 63. D. de re iud. das Verhältniß des Pfandgläubigers zu dem Schuldner, ¬
welcher im Streite über das Eigenthum des Pfandes begriffen ist"), des Ehemannes
zu seinem Schwiegervater oder seiner Ehefrau bei dem Streite über das Eigenthum
von Dotalsachen, des Käufers zu dem Verkäufer rücksichtlich des Eigenthums der
gekauften Sache*), angiebt, von welchen Beispielen die 1. 4. §. 3. D. de appell.
eine Anwendung im umgekehrten Sinne macht, wo nämlich von dem Hinzutreten
des Verkäufers (als Auctor) zu dem von dem Käufer wegen des Eigenthums geführten ¬
Rechtsstreite die Frage ist. Wegen Gleichheit des Grundes läßt sich dahin
auch das Verhältniß des Patrons zu seinem Freigelassenen, welchen ein Anderer als
seinen Sclaven oder Freigelassenen in Anspruch nimmt?), nach der l. 63. cit., sowie ¬
des Bürgen zu dem Schuldner, welcher von seinem Gläubiger belangt worden,
nach l. 5. pr. de appell., rechnen.— 4) Auch wenn, ohne ein solches Rechtsverhältniß
zwischen dem Dritten und einem der streitenden Theile, Jener mit Diesem ein gleiches ¬
Interesse, dem anderen Streittheile gegenüber, hat, ist derselbe zur Appella1) ¬
»quod suam causam defendet, non quasi alieno nomine appellet“: l. 2. §. 1. D.
quando appellandum. Gesterding Nachforschungen. B. V. Abth. I. S. 178.
Insonderheit reicht also dazu die factische Möglichkeit und Bereitwilligkeit, einer Partei
durch den Beitritt zu dem fremden Processe nützlich zu werden, nicht hin: Bayer
a. a. O. S. 50.
m) cap. 2. ut lite pend. in VI, womit auch cap. 17. X. de sent. et re iud. zu vergleichen ¬
ist.
n) Vergl. a. l. 4. §. 4. D. de appell.
o) In Beziehung auf letzteren Fall insbesondere sagt die l. 20. D. de exict.: »Emtoribus ¬
adesse ac defendere causam non prohibemini.«
p) Abgesehen von der besonderen Modification dieses Falles nach l. 19. C. de lib. caus.