Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (8)

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zwischenkunft  wesentlich  die  Erhaltung  und  Beförderung  dieses  seines  eignen  Interesses,
nicht  bloß  die  Unterstützung  der  Partei  in  der  Wahrung  ihres  Interesses,  zum
Zwecke  hat.')  Mit  vorzüglicher  Bestimmtheit  spricht  sich  über  jenen  Grundfatz  auch
das  canonische  Recht  aus:  „Si  ad  defensionem  ipsius  litis  aliqui,  quorum
intererit,  petierint  se  admitti,  eos  in  illo  statu,  in  quo  ipsam  invenerint,
decernimus  admittendos."")  —  3)  Zunächst  ist  solchergestalt  die  Befugniß  zur  Intervention ¬
  in  dem  Falle  für  begründet  zu  halten,  wo  zwischen  dem  Dritten  und
einer  der  Hauptparteien  das  Verhältniß  der  Rechtsnachfolge  bestehet;  wovon  als
Beispiele  die  l.  63.  D.  de  re  iud.  das  Verhältniß  des  Pfandgläubigers  zu  dem  Schuldner, ¬
  welcher  im  Streite  über  das  Eigenthum  des  Pfandes  begriffen  ist"),  des  Ehemannes
zu  seinem  Schwiegervater  oder  seiner  Ehefrau  bei  dem  Streite  über  das  Eigenthum
von  Dotalsachen,  des  Käufers  zu  dem  Verkäufer  rücksichtlich  des  Eigenthums  der
gekauften  Sache*),  angiebt,  von  welchen  Beispielen  die  1.  4.  §.  3.  D.  de  appell.
eine  Anwendung  im  umgekehrten  Sinne  macht,  wo  nämlich  von  dem  Hinzutreten
des  Verkäufers  (als  Auctor)  zu  dem  von  dem  Käufer  wegen  des  Eigenthums  geführten ¬
  Rechtsstreite  die  Frage  ist.  Wegen  Gleichheit  des  Grundes  läßt  sich  dahin
auch  das  Verhältniß  des  Patrons  zu  seinem  Freigelassenen,  welchen  ein  Anderer  als
seinen  Sclaven  oder  Freigelassenen  in  Anspruch  nimmt?),  nach  der  l.  63.  cit.,  sowie ¬
  des  Bürgen  zu  dem  Schuldner,  welcher  von  seinem  Gläubiger  belangt  worden,
nach  l.  5.  pr.  de  appell.,  rechnen.—  4)  Auch  wenn,  ohne  ein  solches  Rechtsverhältniß
zwischen  dem  Dritten  und  einem  der  streitenden  Theile,  Jener  mit  Diesem  ein  gleiches ¬
  Interesse,  dem  anderen  Streittheile  gegenüber,  hat,  ist  derselbe  zur  Appella1) ¬
  »quod  suam  causam  defendet,  non  quasi  alieno  nomine  appellet“:  l.  2.  §.  1.  D.
quando  appellandum.  Gesterding  Nachforschungen.  B.  V.  Abth.  I.  S.  178.
Insonderheit  reicht  also  dazu  die  factische  Möglichkeit  und  Bereitwilligkeit,  einer  Partei
durch  den  Beitritt  zu  dem  fremden  Processe  nützlich  zu  werden,  nicht  hin:  Bayer
a.  a.  O.  S.  50.
m)  cap.  2.  ut  lite  pend.  in  VI,  womit  auch  cap.  17.  X.  de  sent.  et  re  iud.  zu  vergleichen ¬
  ist.
n)  Vergl.  a.  l.  4.  §.  4.  D.  de  appell.
o)  In  Beziehung  auf  letzteren  Fall  insbesondere  sagt  die  l.  20.  D.  de  exict.:  »Emtoribus ¬
  adesse  ac  defendere  causam  non  prohibemini.«
p)  Abgesehen  von  der  besonderen  Modification  dieses  Falles  nach  l.  19.  C.  de  lib.  caus.
            
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