Metadaten : Krüll, Franz Xaver: Teutsches Privatrecht

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dert  4)  und  3)  die  Hoffolge.  Bey  allen  diesen
Diensten  ist  nicht  zu  vergessen,  daß  der  Bauer  als  Landesunterthan =
  diene,  woraus  sich  richtige  Grundsätze
einer  zweckmäßigen  Umlegungs=  und  Vertheilungsart
von  selbst  ergeben.  5)  II.  Die  den  Bauern  obliegenden
Geldleistungen  sind  theils  ordentliche,  theils
außerordentliche.  Jene  begreifen  die  gewöhnlichen
Landessteuern  und  Abgaben  unter  sich,  diese  können  im
allgemeinen  nicht  bestimmt  werden.
1)  R.  Absch.  v.  1654.  §.  180.  Deneken  Dorf=  und  Landrecht. =
  Th.  I.  cap  VII.  §.  36.  Struben  rechtliches  Bedenken. ¬
  Th.  III.  Bed.  143.  Dessen  Nebenstunden.  Th.
IV.  Abh.  30.  S.  458.  J.  C.  Schröter  Abh.  zur  Erläuterung ¬
  des  teutschen  Rechts.  Th.  I.  S.  341  fg.
2)  Moser  Forst=  u.  Jagdarchiv.  B.  II.  S.  186  und  432.
Beck  von  der  Forstgerechtigkeit  und  dem  Wildbann.  c.  17.
§.  4.  v.  Cramer  wetzlar.  Nebenstunden.  Th.  99.  nr.  4.
S.  87.
3)  Constit.  August.  v.  1643.  renov.  1645.  v.  Rohr  Haushaltungsrecht. =
  P.  I.  L.  V.  Cap.  II.  S.  773.
4)  Klingner  Samml.  zum  Dorf=  u.  Bauernrecht.  Tom.  II.
cap.  16.  §.  133.  Gabken  Grundsätze  des  Dorf=  und
Bauernrechts.  §.  305=308.
5)  Bodmann  Erörterung  der  Grundsätze,  wornach  die  Kriegsschäden =
  jeder  Art  festzustellen,  zu  erstatten  und  zu  peräquiren =
  sind.  Frankfurt,  1798.  Chr.  A.  Wichmann  über
die  natürlichsten  Mittel,  die  Frohndienste  bey  Kammerund =
  Rittergütern  ohne  Nachtheil  der  Grundherren  aufzuheben. ¬
  Leipzig,  1795.  J.  A.  Schlettwein  die  wichtigste ¬
  Angelegenheit  für  das  Publikum,  oder  die  natürliche
Ordnung  in  der  Politik.  Carlsruhe,  1773.  Strölin  Einleitung =
  in  die  Lehre  von  Auflagen.  Nördlingen,  1778.
            
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