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dert 4) und 3) die Hoffolge. Bey allen diesen
Diensten ist nicht zu vergessen, daß der Bauer als Landesunterthan =
diene, woraus sich richtige Grundsätze
einer zweckmäßigen Umlegungs= und Vertheilungsart
von selbst ergeben. 5) II. Die den Bauern obliegenden
Geldleistungen sind theils ordentliche, theils
außerordentliche. Jene begreifen die gewöhnlichen
Landessteuern und Abgaben unter sich, diese können im
allgemeinen nicht bestimmt werden.
1) R. Absch. v. 1654. §. 180. Deneken Dorf= und Landrecht. =
Th. I. cap VII. §. 36. Struben rechtliches Bedenken. ¬
Th. III. Bed. 143. Dessen Nebenstunden. Th.
IV. Abh. 30. S. 458. J. C. Schröter Abh. zur Erläuterung ¬
des teutschen Rechts. Th. I. S. 341 fg.
2) Moser Forst= u. Jagdarchiv. B. II. S. 186 und 432.
Beck von der Forstgerechtigkeit und dem Wildbann. c. 17.
§. 4. v. Cramer wetzlar. Nebenstunden. Th. 99. nr. 4.
S. 87.
3) Constit. August. v. 1643. renov. 1645. v. Rohr Haushaltungsrecht. =
P. I. L. V. Cap. II. S. 773.
4) Klingner Samml. zum Dorf= u. Bauernrecht. Tom. II.
cap. 16. §. 133. Gabken Grundsätze des Dorf= und
Bauernrechts. §. 305=308.
5) Bodmann Erörterung der Grundsätze, wornach die Kriegsschäden =
jeder Art festzustellen, zu erstatten und zu peräquiren =
sind. Frankfurt, 1798. Chr. A. Wichmann über
die natürlichsten Mittel, die Frohndienste bey Kammerund =
Rittergütern ohne Nachtheil der Grundherren aufzuheben. ¬
Leipzig, 1795. J. A. Schlettwein die wichtigste ¬
Angelegenheit für das Publikum, oder die natürliche
Ordnung in der Politik. Carlsruhe, 1773. Strölin Einleitung =
in die Lehre von Auflagen. Nördlingen, 1778.