Inhaltsverzeichnis : Lindner, C.: Reichsgesetz über den Versicherungs-Vertrag

107
Vorschriften  für  die  gesamte  Schadensversicherung.
der  Versicherer  bei  der  Versicherung  beweglicher  Sachen  nur  für  solche  Schäden
haftet,  von  welchen  die  Sachen  an  bestimmten  Orten  betroffen  werden,  ebenso
von  etwaigen  Bestimmungen,
durch  welche  bei  Versicherungsvereinen  auf
Gegenseitigkeit  der  Bestand  der  Versicherung  von  der  Zugehörigkeit  zu  einem
näher  begrenzten  Personenkreise,  zum  Beispiel  zu  einem  bestimmten  Berufsstande, ¬
  abhängig  gemacht  wird.
III.  Versicherung  für  fremde  Rechnung.
§  74.
Die  Versicherung  kann  von  demjenigen,  welcher  den  Vertrag  mit
dem  Versicherer  schließt,  im  eigenen  Namen  für  einen  anderen,  mit
ohne  Benennung  der  Person  des  Versicherten,  genommen  werden
oder
(Versicherung  für  fremde  Rechnung).
Wird  die  Versicherung  für  einen  anderen  genommen,  so  ist,  auch
wenn  der  andere  benannt  wird,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der
Vertragschließende  nicht  als  Vertreter,  sondern  im  eigenen  Namen  für
fremde  Rechnung  handelt.
Wie  auf  dem  Gebiete  der  Seeversicherung  erweist  sich  auch  bei  anderen
Versicherungszweigen  die  Versicherung  für  fremde  Rechnung  als  ein  Bedürfnis
des  Verkehres.  Eine
Versicherung  für  fremde  Rechnung  liegt  vor,  wenn  derjenige, ¬
  welcher  den  Ve
rtrag  mit  dem  Versicher
er  im  eigenen  Namen  abschließt,
durch  diesen  Vertrag  das  Interesse  eines  anderen  versichert.  In  solcher  Weise
versichern  namentlich  die  Spediteure  und  Lagerhalter  die  ihnen  zur  Beförderung
oder  Aufbewahrung  anvertrauten  Gegenstände  gegen  Transportgefahr  und
Brandschaden,  desgleichen  die  Kommissionäre  die  Waren,  die  ihnen  zum  Verkauf
übergeben  oder  von  ihnen  für  die  Kommittenten  eingekauft  sind.  Ebenso  kommt
in  den  Betrieben  der  Färberei,  der  Kürschner,  der  Goldschmiede  und  anderer
Gewerbe,  welche  Sachen,  die  den  Kunden  gehören,  bearbeiten  oder  verwahren,
die  Feuerversicherung  für  fremde  Rechnung  vor.  Nicht  minder  gehört  hierher
der  Fall,  daß  die  Dienstherrschaft  zugleich  mit  ihrem  Eigentume  die  Habe  des
Gesindes  versichert.  Verträge  über  Haftpflichtversicherung  werden  von  Betriebsunternehmern ¬
  für  ihre  Angestellten,  von  Körperschaften  für  ihre  Vertreter
geschlossen.  Endlich  ist  auch  im  Bereiche  der  Unfallversicherung  die  Rechtsforr
der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  von  Bedeutung.
Der  Abs.  1  des  §  74  spricht  im  Anschluß  an  den  §  781  Abs.  1  HGB
den  Grundsatz  aus,  daß  die  Versicherung  von  demjenigen,  welcher  den  Vertrag
mit  dem  Versicherer  schließt  (dem  Versicherungsnehmer),  im  eigenen  Namen
für  einen  anderen  (den  Versicherten),  und  zwar  mit  oder  ohne  Benennung  der
HGB.  hebt  im  §  783
Person  des  letzteren,  genommen  werden  kann.  Das
Abs.  1  noch  besonders  hervor,  daß  eine  Versicherung  für  fremde  Rechnung
nicht  vorliegt,  wenn  derjenige,  welcher  durch  den  Vertrag  mit  dem  Versicherer
das  Interesse  eines  anderen  versichert,  den  Vertrag  im  Namen  dieses  anderen
als  dessen  Vertreter,  insbesondere  als  Bevollmächtigter  oder  Geschäftsführer
ohne  Auftrag,  schließt.  Dieser  Satz  ist  aber  selbstverständlich  und  daher  vom
Gesetze  nicht  wiederholt.  Dagegen  bestimmt  der  §  74  Abs.  2  des  Gesetzes,
entsprechend  dem  §  783  Abs.  2  HGB.,  daß  die  für  einen  anderen  genommene
Versicherung,  selbst  wenn  der  andere  benannt  ist,  im  Zweifel  nicht  als  im
Namen  des  anderen,  sondern  als  im  eigenen  Namen  für  fremde  Rechnung
geschlossen  gilt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer