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Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung.
der Versicherer bei der Versicherung beweglicher Sachen nur für solche Schäden
haftet, von welchen die Sachen an bestimmten Orten betroffen werden, ebenso
von etwaigen Bestimmungen,
durch welche bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit der Bestand der Versicherung von der Zugehörigkeit zu einem
näher begrenzten Personenkreise, zum Beispiel zu einem bestimmten Berufsstande, ¬
abhängig gemacht wird.
III. Versicherung für fremde Rechnung.
§ 74.
Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit
dem Versicherer schließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit
ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden
oder
(Versicherung für fremde Rechnung).
Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch
wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, daß der
Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
fremde Rechnung handelt.
Wie auf dem Gebiete der Seeversicherung erweist sich auch bei anderen
Versicherungszweigen die Versicherung für fremde Rechnung als ein Bedürfnis
des Verkehres. Eine
Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn derjenige, ¬
welcher den Ve
rtrag mit dem Versicher
er im eigenen Namen abschließt,
durch diesen Vertrag das Interesse eines anderen versichert. In solcher Weise
versichern namentlich die Spediteure und Lagerhalter die ihnen zur Beförderung
oder Aufbewahrung anvertrauten Gegenstände gegen Transportgefahr und
Brandschaden, desgleichen die Kommissionäre die Waren, die ihnen zum Verkauf
übergeben oder von ihnen für die Kommittenten eingekauft sind. Ebenso kommt
in den Betrieben der Färberei, der Kürschner, der Goldschmiede und anderer
Gewerbe, welche Sachen, die den Kunden gehören, bearbeiten oder verwahren,
die Feuerversicherung für fremde Rechnung vor. Nicht minder gehört hierher
der Fall, daß die Dienstherrschaft zugleich mit ihrem Eigentume die Habe des
Gesindes versichert. Verträge über Haftpflichtversicherung werden von Betriebsunternehmern ¬
für ihre Angestellten, von Körperschaften für ihre Vertreter
geschlossen. Endlich ist auch im Bereiche der Unfallversicherung die Rechtsforr
der Versicherung für fremde Rechnung von Bedeutung.
Der Abs. 1 des § 74 spricht im Anschluß an den § 781 Abs. 1 HGB
den Grundsatz aus, daß die Versicherung von demjenigen, welcher den Vertrag
mit dem Versicherer schließt (dem Versicherungsnehmer), im eigenen Namen
für einen anderen (den Versicherten), und zwar mit oder ohne Benennung der
HGB. hebt im § 783
Person des letzteren, genommen werden kann. Das
Abs. 1 noch besonders hervor, daß eine Versicherung für fremde Rechnung
nicht vorliegt, wenn derjenige, welcher durch den Vertrag mit dem Versicherer
das Interesse eines anderen versichert, den Vertrag im Namen dieses anderen
als dessen Vertreter, insbesondere als Bevollmächtigter oder Geschäftsführer
ohne Auftrag, schließt. Dieser Satz ist aber selbstverständlich und daher vom
Gesetze nicht wiederholt. Dagegen bestimmt der § 74 Abs. 2 des Gesetzes,
entsprechend dem § 783 Abs. 2 HGB., daß die für einen anderen genommene
Versicherung, selbst wenn der andere benannt ist, im Zweifel nicht als im
Namen des anderen, sondern als im eigenen Namen für fremde Rechnung
geschlossen gilt.