Metadaten : Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (Register)

LXXVI
Aeltern  begriffen,  42;  —  ihre  Pflicht  für  den  Unterhalt
der  Enkel  aushülfsweise  zu  sorgen,  143;  —  und  ein  Heirathsgut ¬
  zu  bestellen,  1220;  —  oder  eine  Ausstattung,
1231;  —  gesetzliches  Erbrecht  derselben,  738  —  740.
Großjährigkeit,  sie  wird  mit  dem  zurückgelegten  vier  und
zwanzigsten  Jahre  erlangt,  21;  —  mit  ihr  erlischt  in
der  Regel  die  väterliche  Gewalt  und  die  Vormundschaft,
172  u.  251;  —  Großjährige,  die  für  sich  allein  keine
gültige  Verbindlichkeit  eingehen  können,  bedürfen  auch
zur  Ehe  der  Einwilligung  ihres  Vertreters,  49.  S.
Nachsicht.
Großmutter,  die  väterliche,  ist  eine  gesetzliche  Vormünderinn, ¬
  198;  —  erhält  aber  einen  Mitvormund,  211.
S.  Mitvormund;  Großältern.
Großvater,  er  ist  ein  gesetzlicher  Vormund  des  Enkels,
198.  S.  Großältern.
Grundbücher.  S.  Bücher,  öffentliche.
Grunddienstbarkeiten.  S.  Dienstbarkeit.
Grundgerechtigkeiten  gehören  zu  dem  unbeweglichen  Vermögen, ¬
  298.
Grundherren.  Die  Rechte  zwischen  ihnen  und  den  Gutsunterthanen ¬
  sind  aus  der  Verfassung  jeder  Provinz  und
den  politischen  Gesetzen  zu  entnehmen,  1146.
Grundpfand,  worin  es  bestehe,  448.  S.  Pfandrecht
und  Pfandvertrag.
Grundstücke,  Zugehör  derselben,  295  u.  296;  —  Die
Inhabung  eines  Grundstückes  ohne  Ansässigkeit  begründet ¬
  nicht  die  Staatsbürgerschaft,  31.
Gut,  unbewegliches,  bewegliches.  S.  diese  Wörter:  StaatsPrivat-, ¬
  öffentliches,
Gemeindegut,  287  u.  288.
Vorschriften  hierüber
290.  S.  auch  Landgut;
Grundstücke.
            
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