fullscreen : Wagner, Johann Georg: Grundzüge der Gerichts-Verfassung und des untergerichtlichen Verfahrens, sowohl in streitigen Civil-Sachen, als bei den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kurhessen

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2)  Vormundschaften  und  Curatelen.
e)  Verordn.  vom  27.  Juli  1767,  §.  1  —  und  vom  28.  Dec.  1829,  §.  40Regier. -
  Ausschr.  vom  30.  Mai  1815.
k)  Greben=Ordn.  vom  6.  Nov.  1739,  Art.  9,  §.  4.  Verordn.  vom
28.  Dec.  1816,  §.  58.
g)  Reformations=Ordn.  von  1534.  H.  Neue  Samml.  d.  L.  Ordn.  Bd.  I,
S.  10  —  Verordn.  vom  27.  Juli  1767,  §.  1.  und  vom  28.  Dec.  1816,
§.  58.
Den  Verschwendern  sollen  diejenigen  gleichgeachtet  werden,  welche
bereits  zwei  mal  wegen  Wuchers  bestraft,  zum  dritten  mal  darüber
betreten  werden.  Verordn.  vom  20.  Aug.  1800,  §.  9.  Kulenkamp
a.  a.  O.  Bd.  III,  S.  248,  §.  2,  Nr.  3.
h)
Regier.  Ausschr.  vom  30.  Mai  1815.  Verordn.  vom  5.  Juli  1816.
i)  Kulenkamp  a.  a.  O.  Bd.  III,  S.  248.
k)  Ebend.  S.  248.  Proc.  Ordn.  vom  5.  Sept.  1745,  §.  50.
§.  906.
Die  Untergerichte  sind  regelmäßig  (Ausn.  s.  §.  860)  auch
zugleich  die  obervormundschaftliche  Behörde  für  die  Vormundschaften ¬
  und  Curatelen  in  ihrem  Bezirk*).
Die  Bevormundung  ehelicher  Kinder  geschieht  bei  demjenigen
Gericht  vor  welchem  deren  Vater  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand
hotte;  uneheliche  Kinder  aber  werden  vor  dem  Gerichtsstande
ihrer  Mutter  bevormundet*).
Die  Bestellung  von  Curatoren  erfolgt  bei  dem  persönlichen
Gerichtsstande  derjenigen,  welchen  dieselben  beigegeben  worden*).
Bei  Abwesenden  ist  dies  das  Gericht  des  letzten  Wohnorts
derselben*).
Die  Bestellung  eines  bloßen  Vermögens-Curators  kann
gültiger  Weise  nur  von  dem  Gerichte  des  letzten  Wohnorts  oder
von  dem  der  belegenen  Sache  geschehen  *).
a)  Kulenkamp  a.  a.  O.  S.  274,  §.  15.
b)  Gendarmen  haben,  auch  in  Civilsachen,  ihren  Gerichtsstand  vor  dem
Gerichte  ihres  Stationsorts.  Heuser  Annalen  V,  S.  500.  Ueber
andere  Soldaten  vergl.  oben  §.  4.
c)  Verordn.  vom  24.  Juli  1767,  §.  5.  und  vom  1.  Mai  1818,  §.  5.  Edict
vom  29.  Mai  1833,  §.  18,  lit.  i.
d)  Das.  —  Verordn.  vom  23.  März  1798.
e)  Heuser  Annalen  IV,  S.  151  folg.
f)  Heuser  Annalen  I,  S.  802  und  805.  Vergl.  a.  unten  §.  916.
            
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