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Staatsrecht.
die historische Schule Mangel an Verständnis vorwarf. Sie
haben das römische Recht gerade so verstanden, wie es für ihre
Zeit notwendig war. Ebenso geht es den früheren kontinentalen
Bearbeitungen des englischen Staatsrechtes. Daß das berühmte
Kapitel Montesquieus De la Constitution d’Angleterre zu der
damaligen englischen Verfassung paßt wie die Faust aufs Auge,
weiß heutzutage schon jeder Student. Und auch die Schriften
Gneists sind in ihrer einseitigen Verkennung der wirklichen
englischen Verwaltung nur zu würdigen vom Standpunkte der
politischen Tendenz, auf der sie beruhen. Es ist daher höchst
ungerecht, wenn Hatschek gegen Gneist fortgesetzt die schwersten
Vorwürfe erhebt. Gneist hat das englische Recht so verstanden
und dargestellt, wie es das Bedürfnis seiner Zeit erforderte.
„Und wer den Besten seiner Zeit genug getan, der hat gelebt
für alle Zeiten."
Heute kommt für uns eine Rezeption englischen Rechtes
nicht mehr in Frage. Auch der Rückfall von Adickes wird
voraussichtlich keine dauernde Bedeutung haben und bald in
Vergessenheit geraten. Wenn daher Hatschek und Redlich, nicht
von den politischen Tendenzen früherer Zeiten beeinflußt, das
englische Recht eher so erkennen können, wie es wirklich ist,
so danken sie das der Zeit, in der sie leben, nicht sich selbst.
Und auch sie sind doch im Bannkreise gewisser Ideen, die mit
dem englischen Rechte nur in entfernten Beziehungen stehen.
Das Hatscheksche Werk ist das umfassendere, das ganze
englische Berfassungs- und Verwaltungsrecht behandelnd, wozu
es Gneist bekanntlich nie gebracht hat. Redlich gibt in einem
dicken Bande nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Verfassungs-
rechte, die Geschäftsordnung des englischen Parlaments. Dabei
steht Redlich nach Form und Inhalt der Behandlung weit über
Hatschek. Die unerfreuliche Polemik zwischen beiden hätte ohne
Schaden wegbleiben können.