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Zur Literatur des Civilrechts.
und quasidelicticischen Ansprüche. Dieser letztere Punkt wird
näher dahin bestimmt, daß, soweit mit einem Delict sich eine gua-
sicontractliche Klage verbindet, adjecticisch gegen den Gewalthaber
geklagt werden könne. Dem entsprechend wird ans Delikten und
Quasidelicten eine adjecticische Haftung nur angenommen gegenüber
der conäictio furtiva und der actio rerum amotarum, in beiden
Fällen jedoch nicht über den Betrag der Bereicherung des Haus-
vaters hinaus, eine Beschränkung, die aus der Doppelnatur dieser
Klagen, welche ihrer formellen Grundlage nach quasicontractliche
ihrer materiellen Natur nach dagegen Delictsklagen sind, erklärt
wird (S. 236—244).
B. In formeller Beziehung faßt auch M. die adjecticischen Kla-
gen als Klagen ex negotio filii auf. Speziell die Formelconception
betreffend hält er zwar an der Personennmstellung fest (S. 256 sg.).
verwirft dagegen die iuteutio in ius concepta als Grundlage, in-
dem er darauf ausgeht, eine von vornherein auch die negotia des
Sklaven — unstreitig den Hauptfall — umfassende Intentio zu
sinken, was ihn zur Annahme genereller faktischer Conception
führt. Diese wird allerdings nur als Hypothese hingestellt (S.
265), allein als eine solche, welche wie wir meinen, entschieden
die höchste Wahrscheinlichkeit für sich hat.
6. Als materielle Grundlage der adjecticischen Haftung wird die
DefensionsPflicht des Hausvaters dem Gläubiger gegenüber
hingestellt, sodann auf dieser Basis eine in dem Klagrecht nicht
ausgehende Obligation des Vaters angenommen, die zur Obligation
des Kindes im Verhältniß accessorischer Correalität steht (S. 277 fg.,
278, 288 fg., 295). Diese Auffassung haltb ich für bedenklich.
1) Was vor Allem die Defensionspflicht anbelangt, so faßt
selbe M. in erster Reihe nicht als Vertretung der gewaltunterwor-
fenen Person, sondern vielmehr als Vertretung des von ihr ge-
schlossenen negotium, und erst folgeweise auch als Vertretung der
Person auf. Schon dies ist eigenthümlich genug, da die Pflicht
zur Vertretung eines Geschäftes m. E. doch nichts anderes ist als
Haftung aus dem Geschäft, so daß der Ausdruck „Defensionspflicht"
nur ein anderes Wort für die Haftung des Vaters ist, die uns
dadurch in keiner Weise näher gebracht wird. Ueberhaupt will es