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Zur Literatur de« CivilrechtS.
punkte aus der Satz, daß das Schenkungsv ersprechen eine actio
de peculio nicht zu erzeugen vermag, mit Erfolg angefochten wird
(S. 139 fg.)
Das Erlöschen des Peculiums wird während der Dauer
der väterlichen Gewalt dadurch herbeigeführt, daß die einzelnen
Aktiven, welche feinen Inhalt ansmachen, entweder ihre Existenz
oder wenigstens ihre Peculiarqualität verlieren (S. 103). Das
letztere wird namentlich durch ademtio peculii bewirkt, welche auf
einem der concesmo entgegengesetzten animus des Gewalthabers
beruht (S. 168). Der Wille des Haus lindes neben und außer
dem Willen des Gewalthabers ist für Eristenz und Umfang des
Peculiums gleichgiltig (S. 166 fg.). Doch sind meines Erachtens
die Bedenken, welche 1. 19 § 3 v. 33, 8 und 1. 7 v. 40, 1 gegen
diesen Satz erregen könnten, durch M.'s Darstellung (S. 167 fg.)
nicht behoben. Wenn ich obigen Satz doch für richtig halte, so
bewegt mich dazu die Erwägung, daß ja zweifellos durch Rechts-
geschäfte des Peculieninhabers Peculiaraktiven in das Patri-
monium gelangen können. Obige Stellen enthalten m. E. nur
eine Anwendung davon auf den Fall der Manumission. Wird
diese, vom HauSkinde, zu dessen Peculium der Sclave gehört, vor-
genommen, so wird er jetzt faktisch frei, eine Freiheit, die aber
nur dem manumittirenden Peculieninhaber gegenüber, nicht auch
dem Dominus gegenüber Geltung hat, somit den Sclaven nur
mehr als Objekt des Patrimonium erscheinen läßt. Belangend die
Erlöschung des Peculiums bei Aufhören der Gewalt (S. 171 fg.),
so wird vor Allem der Wegfall des Hausvaters in Betracht ge-
zogen und hervorgehoben, daß jetzt beim Hauskinde nicht mehr
von einem Peculium, sondern nur von Nachwirkungen des Pecu-
liums, in der fortdauernden actio de peculio und dem Peculien-
vermächtniß die Rede sein kann. Das letztere wird einer ein-
gehenden Behandlung unterzogen, in welcher mit Recht für die
Bestimmung des Inhalts dieses Vermächtnisses der Willensinter-
pretation gegenüber auch die Bedeutung des „einheitlichen Objektes"
zur Geltung gebracht wird (S. 182 fg.). Bezüglich der anderen
Aufhebungsgründe der Gewalt sei nur noch erwähnt, daß be-
treffs der Emancipation des Hauskindes der Nachweis geliefert