4.2.
Mittheilungen aus der Praxis
4.2.1.
Genugthuung und Abfindung wegen Nichterfüllung eines Eheverlöbnisses
:
(Gemeines Recht)
Iß Nichterfüllung eines Eheverlöbnisses.
rekurses nur ein sehr beschränkter Spielraum zuge-
wiesen ist. Hier wo Zahlen sprechen muß wohl
die hie und da laut gewordene Anklage verstum-
men, als beruhe das Anrühmen jener Einrichtun-
gen hauptsächlich nur auf dem Geschrei der fürs
eigene Haus plädirenden Juristen!
Wir wünschen von Herzen, durch diese Mit-
theilungen und Bemerkungen dazu beizutragen, daß
die öffentliche Meinung im theuren Paterlande in
Betreff der vorliegenden Lebensfragen zu immer
entschiedenerer Stärke und Allgemeinheit erwachse,
überzeugt, daß Bayerns väterliche Regierung gerne
darin eine Unterstützung in den längst beabsichtig-
ten legislativen Reformen erblicken, und daß auch
hier die Lehre aller Geschichte sich bewähren wird,
daß wo einmal die dringenden Bedürfnisse und
Forderungen der Zeit zum allgemeinen, klaren Be-
wußtseyn gelangt sind, ihre Befriedigung sich so
zu sagen von selbst ergiebt.
Mitthcilungen aus der praris.
Genugthnung und Abfindung wegen Nichterfüllung eineS
Eheverlöbnisses.
(Gemeines Recht).
Der Zuerkennung einer solchen Abfindung steht
es nicht im Wege, daß der klagende Theil, nach-
dem der beklagte eine dritte Person geehlicht hatte,
seinerseits gleichfalls diesen Schritt gethan hat. —
Was den Betrag der fraglichen Abfindung be-
trifft, so geht es nicht an, die Vorschriften über
die Vermögensnachtheile bei verschuldeten Ehetren-
nungen — hier in analoge Anwendung zu brin-
gen; vielmehr ist das Quantum unter Berücksich-
tigung der beiderseitigen Standes - und Vermö-
gensverhältniffe, so wie der für den Kläger mehr
oder minder empfindlichen Modalitäten des Rück-
tritts — durch richterliches Ermessen festzustellen.
OAGE. v. 9. Mai 1843, Nr. 3740/«.
4.2.
Mittheilungen aus der Praxis
4.2.1.
Genugthuung und Abfindung wegen Nichterfüllung eines Eheverlöbnisses
:
(Gemeines Recht)
Iß Nichterfüllung eines Eheverlöbnisses.
rekurses nur ein sehr beschränkter Spielraum zuge-
wiesen ist. Hier wo Zahlen sprechen muß wohl
die hie und da laut gewordene Anklage verstum-
men, als beruhe das Anrühmen jener Einrichtun-
gen hauptsächlich nur auf dem Geschrei der fürs
eigene Haus plädirenden Juristen!
Wir wünschen von Herzen, durch diese Mit-
theilungen und Bemerkungen dazu beizutragen, daß
die öffentliche Meinung im theuren Paterlande in
Betreff der vorliegenden Lebensfragen zu immer
entschiedenerer Stärke und Allgemeinheit erwachse,
überzeugt, daß Bayerns väterliche Regierung gerne
darin eine Unterstützung in den längst beabsichtig-
ten legislativen Reformen erblicken, und daß auch
hier die Lehre aller Geschichte sich bewähren wird,
daß wo einmal die dringenden Bedürfnisse und
Forderungen der Zeit zum allgemeinen, klaren Be-
wußtseyn gelangt sind, ihre Befriedigung sich so
zu sagen von selbst ergiebt.
Mitthcilungen aus der praris.
Genugthnung und Abfindung wegen Nichterfüllung eineS
Eheverlöbnisses.
(Gemeines Recht).
Der Zuerkennung einer solchen Abfindung steht
es nicht im Wege, daß der klagende Theil, nach-
dem der beklagte eine dritte Person geehlicht hatte,
seinerseits gleichfalls diesen Schritt gethan hat. —
Was den Betrag der fraglichen Abfindung be-
trifft, so geht es nicht an, die Vorschriften über
die Vermögensnachtheile bei verschuldeten Ehetren-
nungen — hier in analoge Anwendung zu brin-
gen; vielmehr ist das Quantum unter Berücksich-
tigung der beiderseitigen Standes - und Vermö-
gensverhältniffe, so wie der für den Kläger mehr
oder minder empfindlichen Modalitäten des Rück-
tritts — durch richterliches Ermessen festzustellen.
OAGE. v. 9. Mai 1843, Nr. 3740/«.