Inhaltsverzeichnis : Scholtz und Hermensdorff, Carl von: ¬Das bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg

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er  erkläre  sich  für  desselben  Erben  oder  nicht,  dessen  alltägliche  Kleidungsstücke ¬
  und  das  Ehebette  voraus  erhält.
41.  In  dem  Justizamte  Saarmund  wie  ad  Nr.  8.
42.  In  der  Stadt  Trebbin  ist  bei  Erbteilungen  die  Gewohnheit,  daß
dem  überlebenden  Ehegatten  das  vollständige  Ehebette,  bestehend  aus  einem
Deck=  und  zwei  Unterbetten,  zwei  Pfühlen,  vier  Schulterkissen,  zweimaligem
Überzuge,  Bettstelle  und  Gardinen,  ohne  Taxe  zum  voraus,  auch  alsdann
überlassen  werde,  wenn  solcher  sich  für  Nichterbe  erklärt  hat;  ferner:  daß
den  Töchtern  der  Mutter  Sonntagskleider  und  Putz,  den  Söhnen  eben  derZufolge ¬
  Begleichen ¬
  vom  Vater,  ohne  Würdigung,  zugeteilt  werden.
richts  vom  12.  Mai  1780,  Fol.  50  Vol.  1.
43.  In  dem  Justizamte  Trebbin  wie  ad  Nr.  8.
44.  In  Teltow  nahm  ebenfalls  der  überlebende  Ehegatte  das  Eherau ¬

bette  voraus,  nämlich  zwei  Unterbetten,  ein  Pfühl  mit  einem  Überzuge,
zwei  Kopfkissen  mit  den  Überzügen,  ein  Bettlacken  und  ein  Deckbette  mit
einem  Überzuge,  auch  die  Bettstelle  und  Vorgehänge,  selbst  dann,  wenn
sonst  nichts  zur  gemeinen  Teilung  übrig  bliebe.
Beim  Vorhandensein  von  Kindern  kavelten  die  Söhne  um  des  Vaters
Kleidung,  Leinen  und  alles,  was  er  am  Leibe  getragen  hat.  Ebenso  die
Töchter  um  der  verstorbenen  Mutter  Kleidung  und  alles,  was  sie  getragen
hat,  es  sei  Leinen  und  Betten,  Perlen,  Ringe  oder  wie  es  sonst  Namen
haben  mag.  Nach  den  neueren  Berichten  des  Stadtgerichts  vom  28.  Januar
1836  sind  diese  Observanzen  jedoch  außer  Gebrauch  gekommen.
45.  In  der  Stadt  Templin  erhält  der  überlebende  Ehegatte,  wenn
er  Erbe  des  Verstorbenen  wird,  das  Ehebette  voraus  und  die  Ehefrau  unter
gleichen  Voraussetzungen  auch  das  Feierkleid,  hinsichtlich  dessen  ihr  die
Wahl  unter  den  vorhandenen  Kleidern  zusteht.  —  Bericht  des  Stadtgerichts
zu  Templin  vom  5.  November  1836.
46.  In  der  Stadt  Treuenbrietzen  wie  ad  Nr.  2.
47.  In  Wrietzen  a.  d.  O.  wie  ad  Nr.  25.
48.  Bei  den  Bürgern  und  Einwohnern  der  Stadt  Wusterhausen
an  der  Dosse  wie  ad  Nr.  16.
49.  In  der  Stadt  Werder
wie  ad  Nr.  8.
50.  In  dem  Justizamte  Wollup  und
51.  In  dem  Städtchen  Werneuchen
52.  Im  Justizamte  Zehdenick  wie  ad  Nr.  4.
53.  In  der  Stadt  Zehdenick  wie  ad  Nr.  36.
54.  In  der  Stadt  Zossen  behält  der  überlebende  Ehegatte  das  Ehebette, ¬
  die  übrigen  Betten  aber  werden  unter  die  Töchter  geteilt.
55.  Im  Justizamte  Zossen  wie  ad  Nr.  8.
            
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