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er erkläre sich für desselben Erben oder nicht, dessen alltägliche Kleidungsstücke ¬
und das Ehebette voraus erhält.
41. In dem Justizamte Saarmund wie ad Nr. 8.
42. In der Stadt Trebbin ist bei Erbteilungen die Gewohnheit, daß
dem überlebenden Ehegatten das vollständige Ehebette, bestehend aus einem
Deck= und zwei Unterbetten, zwei Pfühlen, vier Schulterkissen, zweimaligem
Überzuge, Bettstelle und Gardinen, ohne Taxe zum voraus, auch alsdann
überlassen werde, wenn solcher sich für Nichterbe erklärt hat; ferner: daß
den Töchtern der Mutter Sonntagskleider und Putz, den Söhnen eben derZufolge ¬
Begleichen ¬
vom Vater, ohne Würdigung, zugeteilt werden.
richts vom 12. Mai 1780, Fol. 50 Vol. 1.
43. In dem Justizamte Trebbin wie ad Nr. 8.
44. In Teltow nahm ebenfalls der überlebende Ehegatte das Eherau ¬
bette voraus, nämlich zwei Unterbetten, ein Pfühl mit einem Überzuge,
zwei Kopfkissen mit den Überzügen, ein Bettlacken und ein Deckbette mit
einem Überzuge, auch die Bettstelle und Vorgehänge, selbst dann, wenn
sonst nichts zur gemeinen Teilung übrig bliebe.
Beim Vorhandensein von Kindern kavelten die Söhne um des Vaters
Kleidung, Leinen und alles, was er am Leibe getragen hat. Ebenso die
Töchter um der verstorbenen Mutter Kleidung und alles, was sie getragen
hat, es sei Leinen und Betten, Perlen, Ringe oder wie es sonst Namen
haben mag. Nach den neueren Berichten des Stadtgerichts vom 28. Januar
1836 sind diese Observanzen jedoch außer Gebrauch gekommen.
45. In der Stadt Templin erhält der überlebende Ehegatte, wenn
er Erbe des Verstorbenen wird, das Ehebette voraus und die Ehefrau unter
gleichen Voraussetzungen auch das Feierkleid, hinsichtlich dessen ihr die
Wahl unter den vorhandenen Kleidern zusteht. — Bericht des Stadtgerichts
zu Templin vom 5. November 1836.
46. In der Stadt Treuenbrietzen wie ad Nr. 2.
47. In Wrietzen a. d. O. wie ad Nr. 25.
48. Bei den Bürgern und Einwohnern der Stadt Wusterhausen
an der Dosse wie ad Nr. 16.
49. In der Stadt Werder
wie ad Nr. 8.
50. In dem Justizamte Wollup und
51. In dem Städtchen Werneuchen
52. Im Justizamte Zehdenick wie ad Nr. 4.
53. In der Stadt Zehdenick wie ad Nr. 36.
54. In der Stadt Zossen behält der überlebende Ehegatte das Ehebette, ¬
die übrigen Betten aber werden unter die Töchter geteilt.
55. Im Justizamte Zossen wie ad Nr. 8.