Objekt : Fecht, H. A.: ¬Das Concurs-Verfahren in Württemberg

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trug,  diese  Frage  verneint,  und  seine  Entscheidung  folgendermaßen
motivirt:  Durch  das  Gantverfahren  und  die  Anrufung  der  weiblichen
Freiheiten  von  Seiten  der  gemeinschuldnerschen  Ehefrau  wird  die
Er
ungenschaftsgesellschaft  aufgehoben,  es  steht  derselben  von  diesem
Zeitpunkte  an  das  Recht  zu,  ihr  Beibringen  ganz  mit  Nutzen  und
Eigenthum  ausgefolgt  zu  verlangen,  und  sind  die  Gläubiger  durchaus ¬
  nicht  berechtigt,  sie  hieran  zu  hindern  oder  zu  verlangen,  daß
ihr  Beibringen  zum  Zweck  der  Fortdauer  der  Errungenschafts-Gesellschaft ¬
  zwischen  ihr  und  ihrem  Ehemanne  in  der  Masse  gelassen
werde.  Nur  wenn  die  Ehefrau  nach  dem  Gante  ihr  gerettetes
Beibringen  dem  Ehemanne  auf's  Neue  übergibt,  und  wenn  derselbe
Ert
sich  aus  dem  Ertrag  ein  Vermögen  erwirbt,  welches  zum  zweiten
Angriff  berechtigt,  können  die  Gläubiger  gegenüber  von  dem  Ehemanne, ¬
  nicht  aber  von  der  Ehefrau  wegen  ihrer  im  Gant  verloren
gegangenen  Ansprüche  auf's  Neue  klagend  auftreten.
Entsch.  des  K.  Obertribunals  vom  24.  April  1847.
Es  kommt  zuweilen  vor,  daß  für  eine  Schuld  des  Cridars
ein  Dritter  seine  Liegenschaft  ganz  oder  theilweise  verpfändet  hat,
und  entsteht  daher  die  Frage,  ob  diese  im  Eigenthum  eines  Dritten
befindlichen  Unterpfänder  zu  der  Gantmasse  gezogen  werden  dürfen.
Diese  Frage  ist  zu  verneinen.  Zu  der  Gantmasse  gehört  nur  das
Vermögen  des  Cridars,  was  ein  Dritter  zu  besserer  Sicherheit
eines  Gläubigers  für  eine  Schuld  des  Ersteren  verpfändet  hat,  steht
in  keiner  Verbindung  mit  dessen  Aktivmasse,  und  darf  daher  nicht
unter  dieselbe  geworfen  werden.  Der  Cridar  steht  zu  einem  solchen
Gläubiger  in  einem  persönlichen  Forderungs=Verhältniß,  mit  dem
Eigenthümer  der  Unterpfänder  steht  dieser  in  einem  Pfandvertrage,
und  muß  es  ihm  daher  überlassen  bleiben,  gegen  denselben  die
Pfandklage  zu  erheben.  Eine  derartige  Forderung  ist  in  der  Vermögens=Untersuchung ¬
  nicht  unter  die  Pfandforderungen,  sondern
unter  die  persönlichen  Forderungen  aufzunehmen.  Daß  der  Gemeinschuldner ¬
  den  vor  Ausbruch  des  Gantes  ausgesprochenen  Antritt ¬
  einer  Erbschaft  nach  dem  Concurs-Ausbruch  nicht  mehr  unwirksam ¬
  machen  könne,  ist  unzweifelhaft,  dagegen  ist  bestritten,  ob  er
befugt,  eine  ihm  während  des  Concurses  angefallene  Erbschaft  zum
Nachtheil  seiner  Gläubiger  auszuschlagen.  Die  Mehrheit  der  Rechtslehrer ¬
  bejaht  diese  Frage,
Thihaut,  Pandekten-Recht  II.  §.  1228.
Wening=Ingenheim,  Lehrbuch  des  gemeinen  Civil=Rechts.
Band  III.  Buch  4.  §.  24.
Makeldey,  Lehrbuch  des  Röm.Rechts  II.  §.  771.
Mühlenbruch,  Pandekten-Recht  I.  §.  174.  Note  7.  III.  §.  774.775.
            
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