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trug, diese Frage verneint, und seine Entscheidung folgendermaßen
motivirt: Durch das Gantverfahren und die Anrufung der weiblichen
Freiheiten von Seiten der gemeinschuldnerschen Ehefrau wird die
Er
ungenschaftsgesellschaft aufgehoben, es steht derselben von diesem
Zeitpunkte an das Recht zu, ihr Beibringen ganz mit Nutzen und
Eigenthum ausgefolgt zu verlangen, und sind die Gläubiger durchaus ¬
nicht berechtigt, sie hieran zu hindern oder zu verlangen, daß
ihr Beibringen zum Zweck der Fortdauer der Errungenschafts-Gesellschaft ¬
zwischen ihr und ihrem Ehemanne in der Masse gelassen
werde. Nur wenn die Ehefrau nach dem Gante ihr gerettetes
Beibringen dem Ehemanne auf's Neue übergibt, und wenn derselbe
Ert
sich aus dem Ertrag ein Vermögen erwirbt, welches zum zweiten
Angriff berechtigt, können die Gläubiger gegenüber von dem Ehemanne, ¬
nicht aber von der Ehefrau wegen ihrer im Gant verloren
gegangenen Ansprüche auf's Neue klagend auftreten.
Entsch. des K. Obertribunals vom 24. April 1847.
Es kommt zuweilen vor, daß für eine Schuld des Cridars
ein Dritter seine Liegenschaft ganz oder theilweise verpfändet hat,
und entsteht daher die Frage, ob diese im Eigenthum eines Dritten
befindlichen Unterpfänder zu der Gantmasse gezogen werden dürfen.
Diese Frage ist zu verneinen. Zu der Gantmasse gehört nur das
Vermögen des Cridars, was ein Dritter zu besserer Sicherheit
eines Gläubigers für eine Schuld des Ersteren verpfändet hat, steht
in keiner Verbindung mit dessen Aktivmasse, und darf daher nicht
unter dieselbe geworfen werden. Der Cridar steht zu einem solchen
Gläubiger in einem persönlichen Forderungs=Verhältniß, mit dem
Eigenthümer der Unterpfänder steht dieser in einem Pfandvertrage,
und muß es ihm daher überlassen bleiben, gegen denselben die
Pfandklage zu erheben. Eine derartige Forderung ist in der Vermögens=Untersuchung ¬
nicht unter die Pfandforderungen, sondern
unter die persönlichen Forderungen aufzunehmen. Daß der Gemeinschuldner ¬
den vor Ausbruch des Gantes ausgesprochenen Antritt ¬
einer Erbschaft nach dem Concurs-Ausbruch nicht mehr unwirksam ¬
machen könne, ist unzweifelhaft, dagegen ist bestritten, ob er
befugt, eine ihm während des Concurses angefallene Erbschaft zum
Nachtheil seiner Gläubiger auszuschlagen. Die Mehrheit der Rechtslehrer ¬
bejaht diese Frage,
Thihaut, Pandekten-Recht II. §. 1228.
Wening=Ingenheim, Lehrbuch des gemeinen Civil=Rechts.
Band III. Buch 4. §. 24.
Makeldey, Lehrbuch des Röm.Rechts II. §. 771.
Mühlenbruch, Pandekten-Recht I. §. 174. Note 7. III. §. 774.775.