Volltext : Abhandlungen von dem Wasserrechte (2)

von  dem  Rechte  der  Brücken.
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das  Oberaufsichtsrecht  und  die  darin  gegründete  Policey  und  Gerichtsbarkeit =
  über  die  in  dem  Staats=  oder  Privateigenthum  befindlichen  Brücken =
  und  Stege  in  dem  ihm  unterworfenen  Staate  zustehe,  damit  durch
diese  Brücken  Gemeinschaft,  Handel,  Wandel  und  Gewerbe  unter  den  Menschen =
  erhalten  werden  könne,  und  der  Jnbegriff  dieses  Rechts  macht  das
Brückenregal  aus  *).
§.  84.
Wirkungen  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Brücken  in  einem  Staate  in  Ansehung
der  Policey.
Dem  Volke  oder  Regenten  stehet  bey  dem  ihm  zukommenden  Oberaufsichtsrechte =
  über  die  Brücken  die  Befugniß  zu,  wegen  der  Bauung,  der  Unterhaltung, =
  und  dem  Gebrauche  der  Brücken,  dem  dabey  bezahlt  werdenden
Brückengelde,  und  den  Rechten,  die  bey  den  Brücken  vorkommen,  auch  der
Bestrafung  der  dabey  verübt  werdenden  Frevel  und  Verbrechen,  von  Zeit  zu
Zeit  die  nöthigen  Verordnungen  und  Gesetze  zu  machen.  Weil  inzwischen
der  Fürst  des  landes  nur  die  gemeine  Wohlfahrt  des  Staats  befördern  soll:
so  müssen  solche  der  natürlichen  Billigkeit  und  dem  Wohl  des  Staates  nicht
zu  nahe  treten  )),  ja  im  deutschen  Reiche  dürfen  dergleichen  Verordnungen
dem  Commercio  und  der  Schifffahrt  im  mindesten  nicht  hinderlich  seyn  3).
§.  85.
Besonderer  Gegenstand  der  Brückenpolicey  in  Rücksicht  auf  die  Erbauung  der  nur
nothigen  neuen  Bruͤcke.
Weil  durch  die  Erbauung  zu  vieler  Brücken  und  Stege  in  einer  Gegend =
  zu  viele  Wege  verursacht,  dadurch  immer  mehr  Landereien  verdorben,
den  Gemeinden  und  Privatpersonen  immer  mehr  Bau=  und  Unterhaltungskosten =
  dieser  Dinge  verursacht,  ja  durch  die  neuen  Brücken  manchem  Orte
diese  und  jene  Gewerbe  entzogen  werden,  alle  Schleichwege  aber  Gelegenheit
zu  allerhand  Unterschleifen,  Diebereien  und  Räubereien  geben,  ja  oft  in
G  2
Kriegs¬*)
  Phil.  Helfr.  Krebs  tract.  politico  ju-  licher  Kameral=  und  Policeyrechte  B.  3.
ridicus  de  ligno  et  lapide  P.  I.  cl.  XI.
§.  78.  81.
sect.  I.  §.  1.  Jul.  Hernh.  von  Rohrs
y)  Joh.  Georg  Estors  bürgerl.  Rechts=  |  |
Haushaltungsrecht  B.  VIII.  Kap.  8.  §.  8.
gelahrtheit  der  Deutschen  Th.  I.  §.  2267.
Joh.  Jak.  Moser  von  der  Landeshoheit  in
2268.
Ansehung  Erde  und  Wassers  Kap.  19.  §.  3.
Fried.  Chr.  Jon.  Fischers  Lehrbegriff  säm=  |  |
3)  J.  P.  O.  Art.  IX.  §.  1.
            
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