von dem Rechte der Brücken.
51
das Oberaufsichtsrecht und die darin gegründete Policey und Gerichtsbarkeit =
über die in dem Staats= oder Privateigenthum befindlichen Brücken =
und Stege in dem ihm unterworfenen Staate zustehe, damit durch
diese Brücken Gemeinschaft, Handel, Wandel und Gewerbe unter den Menschen =
erhalten werden könne, und der Jnbegriff dieses Rechts macht das
Brückenregal aus *).
§. 84.
Wirkungen des Oberaufsichtsrechts über die Brücken in einem Staate in Ansehung
der Policey.
Dem Volke oder Regenten stehet bey dem ihm zukommenden Oberaufsichtsrechte =
über die Brücken die Befugniß zu, wegen der Bauung, der Unterhaltung, =
und dem Gebrauche der Brücken, dem dabey bezahlt werdenden
Brückengelde, und den Rechten, die bey den Brücken vorkommen, auch der
Bestrafung der dabey verübt werdenden Frevel und Verbrechen, von Zeit zu
Zeit die nöthigen Verordnungen und Gesetze zu machen. Weil inzwischen
der Fürst des landes nur die gemeine Wohlfahrt des Staats befördern soll:
so müssen solche der natürlichen Billigkeit und dem Wohl des Staates nicht
zu nahe treten )), ja im deutschen Reiche dürfen dergleichen Verordnungen
dem Commercio und der Schifffahrt im mindesten nicht hinderlich seyn 3).
§. 85.
Besonderer Gegenstand der Brückenpolicey in Rücksicht auf die Erbauung der nur
nothigen neuen Bruͤcke.
Weil durch die Erbauung zu vieler Brücken und Stege in einer Gegend =
zu viele Wege verursacht, dadurch immer mehr Landereien verdorben,
den Gemeinden und Privatpersonen immer mehr Bau= und Unterhaltungskosten =
dieser Dinge verursacht, ja durch die neuen Brücken manchem Orte
diese und jene Gewerbe entzogen werden, alle Schleichwege aber Gelegenheit
zu allerhand Unterschleifen, Diebereien und Räubereien geben, ja oft in
G 2
Kriegs¬*)
Phil. Helfr. Krebs tract. politico ju- licher Kameral= und Policeyrechte B. 3.
ridicus de ligno et lapide P. I. cl. XI.
§. 78. 81.
sect. I. §. 1. Jul. Hernh. von Rohrs
y) Joh. Georg Estors bürgerl. Rechts= | |
Haushaltungsrecht B. VIII. Kap. 8. §. 8.
gelahrtheit der Deutschen Th. I. §. 2267.
Joh. Jak. Moser von der Landeshoheit in
2268.
Ansehung Erde und Wassers Kap. 19. §. 3.
Fried. Chr. Jon. Fischers Lehrbegriff säm= | |
3) J. P. O. Art. IX. §. 1.