Metadaten : Wilfing, Ferdinand: Grundzüge zur Regulirung des österr. Gewerbewesens

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den  Anblick  ihrer  unglücklichen  Angehörigen  tief  erschütterten  Familienväter, ¬
  die  nun  aller  Mittel  und  zuweilen  selbst  ihrer
Werkzeuge  und  Arbeitsrequisiten  entäußert  —  völlig
außer  Stande  sind,  nunmehr  durch  gemeinen  Taglohn  soviel ¬
  in's  Verdienen  zu  bringen,  um  ihrer  hilflosen  Lage  auch
nur  in  etwas  zu  steuern,  und  die  deshalb  die  Stunde  verfluchen,
wo  sie  den  heimatlichen  Herd  verlassen  und  im  Taumel  der
Freiheit  unbedacht  und  unerfahren  einen  Gewerbszweig  selbstständig ¬
  angetreten,  der  sie  einem  jammervollen  Geschicke  zugeführt ¬
  und  alle  Fäden  des  Lebensglückes  für  immer
durchschnitten  hat,  während  sie,  wenn  sie  behördlich  bevormundschaftet ¬
  und  von  der  unzeitigen,  übereilten
Gewerbsunternehmung  zurückgehalten,  arbeitslustige,  tüchtige ¬
  Gesellen  geblieben  und  in  allen  Kunstgriffen  ihres  Gewerbsfaches ¬
  ausgebildet  worden  wären,  bis  endlich  auch  sie
das  verdiente  Loos  getroffen  hätte,  mit  einem  selbstständigen  Gewerbe ¬
  betheilt  zu  werden  und  hierin  durch  weise  Gesetze  gesichert, ¬
  für  sich  und  ihre  Familie  eine  andauernd  glückliche ¬
  Subsistenz  zu  gewinnen.
c)  Die  wahre  Gewerbefreiheit  besteht  übrigens  auch
keineswegs  in  dem  beliebigen  und  unbehinderten  Antritte ¬
  eines  Gewerbes,  sondern  vielmehr  in  der  vollständigen
persönlichen  Befähigung,  sich  in  dem  Betriebe  desselben
behaupten  und  sich  eine  andauernde  Existenz  gründen  zu
können.  Ewig  steht  der  Grundsatz  fest,  daß  ein  Gewerbe,  wenn
es  mit  günstigem  Erfolge  betrieben  werden  soll,  nach  seinen  wichtigsten ¬
  Beziehungen  gründlich  erlernt,  durch  längere  Zeit
praktisch  eingeübt  und  der  Gewerbtreibende  in  seinem
Fache  wirklich  Meister  sein  müsse,  und  daß  es  überdieß  an
einem  genügenden  Betriebs  -Kapitale  und  den  dasselbe
zum  Theil  supplirenden  Kredite  nicht  ermangeln  dürfe.
Die  Grundlage  und  Grundbedingung  des  Ge¬
            
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