Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 6 (1885))

Litterator.

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doste» ende braeken niet betalen mach mitten gueden, die salt be-
taelen mitten bloede, of lif voir lif, Iid voir lid“1).
Sehr viel älter als die Stadtrechte von Boisward und Sneek
sind die Recbtsquellen von Staveren. Die Stadt hat in Folge ihrer
vielfachen Verbindung mit Holland — sie stand längere Zeit unter
einem von dem Grafen von Holland eingesetzten Schulzen — in
manchen Beziehungen eine von den übrigen friesischen Städten ver-
schiedene Rechtsbildung aufzuweisen. Das von Telting (8. 181 — 213)
herausgegebene Stadtrecht von Staveren von 151 Artikeln, denen einige
Stadtbucheinträge und Auszüge aus städtischen Einnahmeregistern ein-
gefügt sind, gehört allerdings erst dem 15. Jahrhundert an und hat
die oben besprochene Stadtrechtsfahdtte mehrfach benutzt, namentlich
auch die Bestimmung über die subsidiäre Geltung des „Kaiserrechts“
übernommen (Art. 46), daneben fehlt es aber nicht an hervorragenden
Eigentümlichkeiten. So ist die Blutrache gegen die vier nächsten
Vater- und drei Muttermagen noch gesetzlich anerkannt (Art. 94) und
nur durch eine kurze Friedensfrist zu Gunsten der auswärtigen Ver-
wanden gemildert (Art. 73) *). Die eventuelle Talion für den Fall,
dass die gesetzliche Busse nicht bezahlt wird, ist auch hier anerkannt:
„Heeft hi des goedes niet, so sal hi't verbeteren met gelicken leden“
(Art. 65, 66). Auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechts gilt, merk-
würdigerweise allgemeine Gütergemeinschaft mit Halbteilung (Art. 109,
IR), 134). Benutzt ist in dem Stadtbuche namentlich das Privileg des
Grafen Floris V. von 1292, auf das der Herausgeber an den ein-
schlägigen Stellen verweist. Über die ältere Rechtsentwickelung von
Staveren und namentlich über die Beziehungen zu Holland handelt die
erste Schrift Teltings (S. 20—39. 115—124), wobei ihm jedoch die bei
Schwarzenberg und neuerdings bei Waitz (Urkunden zur deutschen
Verfassungsgeschichte im 11. und 12. Jahrhundert, 8. 25) abgedruckte
interessante Urkunde von 1108 entgangen zu sein scheint.
Den Schluss der Ausgabe der friesischen Stadtrechte bildet das
Stadtrecht von Leeuwarden (8. 217 — 275) in 190 über neun
Bücher verteilten Artikeln, in der vorliegenden Gestalt aus der Zeit
Karls V., aber gleich dem Stadtbuche von Staveren manche ältere Be-
standteile in unverarbeiteter Gestalt enthaltend. Die Bestimmungei
gehören überwiegend dem Gebiete der Polizei an und sind ohne all-
gemeineres Interesse.
Über mehrere andere friesische Stadtrechtsquellen gibt Telting in
der ersten Schrift Auskunft. Obwol die frühere Annahme, dass die
friesische Rechtsentwickelung eine von derjenigen der übrigen deutschen
Stämme wesentlich verschiedene gewesen sei (einen dahin gehenden
Ausspruch Sohms hat Telting seiner ersten Schrift als Motto vorgesetzt),
jetzt nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, lässt sich doch die

*) Bolsw. I. 70, 84. II, 80. 98. Sneek 120, 244. — *) Vgl. Köhler,
Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz 163.

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