Die Entstehung des Schöffengerichts. 17
des Gerichts ist, so bedeutsam ist ihre Bestimmtheit, weil die
Folgerungen, die daraus für den Grad der Entwicklung zu
machen sind, rechtsgeschichtliches Interesse gewähren. Es ist
bekannt, dass die Franken sich durch die Mehrzahl ihrer
Urtheilsfinder von anderen Stämmen unterscheiden. Alle
übrigen deutschen Stämme, von denen wir über diese Seite
des Gerichts Kunde erhalten — und es fehlen nur die
Thüringer, in deren Gebiet wir 783 die fränkischen Rachin •
bürgen antreffen, Pistorius ed. Struve III, 562 —, haben ihre
Gerichte mit einem einzigen Rechtsprecher besetzt. Könnte
man nun geneigt sein, die fränkische Organisation aus dem
Grunde für die bessere zu halten, weil mehrere die Rechts-
kenntniss in höherem Masse sicherten und sich gegenseitig zu
pflichtmässiger Aufmerksamkeit veranlassten, so könnte man
darin andererseits auch ein älteres Stadium erblicken, ins-
besondere wenn man berücksichtigen will, dass die früheste
Nachricht, die wir über einen anderen Stamm haben, vielleicht
gegen zwei Jahrhunderte später ist. Indessen widerspricht
dieser genetischen Betrachtung die Thatsache, dass die Franken
stets an ihrer Mehrheit festgehalten haben und ihre Ent-
wicklung sich nicht auf die Herstellung eines einzigen Recht-
sprechers gerichtet hat.
Minder wichtig und, wenn zweifelhaft, wohl unentscheidbar
ist die Fähigkeit, Rachinburge zu sein. Wir haben hier ein
Gebiet vor uns, für welches wir weder das staatliche Recht
zur Zeit der Lex Salica noch das der späteren Gerichte im
fränkischen Reiche anrufen können. Für beide steht bekannt-
lich fest, dass der freie Unterthan ohne alle Beziehung zu
Grundbesitz dienstpflichtig war, aber die aktive Gerichtsfähigkeit
kann sich von dem Recht des germanischen Zeitalters ent-
fernt haben, wonach die Freiheit die Basis aller öffentlichen
Rechte war, ein Grundsatz, den sich die merovingische Mo-
narchie bewahrt hatte. Dass das Alter keinen Unterschied
machte, sondern der Volljährige Dingmann wurde, müssen
wir wohl mit Sohm I, 343—345 annehmen, wenn wir es auch
nicht wie später, seit die Dingpflicht in der Untertänigkeit
enthalten war, damit beweisen können, dass der Unterthanen-
dienst bei den Saliern mit dem zurückgelegten zwölften
Lebensjahre begann. Für eine Klassification innerhalb der
Zeitschrift d. Savign.v-8tiftnng. VI. Germ. Abtin