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Wilhelm Sickel,
Die lange Fortdauer eines gemeinsamen Namens für die
sitzenden und die übrigen Dingleute gibt dafür, dass die Be-
stimmung der ersteren ursprünglich ohne Rechtsakt vollzogen
ward und der freien thatsächlichen Uebernahme, also socialen
Factoren überlassen blieb, einen sprachlichen Grund ab. Das
salische Gesetz nennt 57, 1 die in besonderer Weise Thätigen
nicht schlechthin Rachinburgen, es sagt ausdrücklich rachin-
burgii sedentes, diese Klasse ist es, illi rachinburgii, die 57, 3
im Stande ist, gegen das Recht zu urtheilen, und auch Chil-
perichs Edict c. 8 vergisst das äussere Kennzeichen des
Sitzens nicht. Es gab demnach Rachinburgen in den fränki-
schen Gerichten, die bei der Ausübung ihrer Dingpflicht nicht
sassen oder nicht sitzen mussten, wenn wir auch den ent-
sprechenden Ausdruck von stehenden Rachinburgen in einem
Denkmal aus dem altfränkischen Gebiet nicht finden. Die
Rechtsprecher gehörten zu einer Klasse von Volksleuten, von
der die Volksrechte erwähnen, dass sie die Befähigung ge-
währte, das Urtheil zu finden — lex Salica 56, 1 mag von
allen Dingleuten zu verstehen sein —, ein bestimmtes Zeug-
niss abzulegen (lex Ribuaria 32, 2 f.) und bei der gräflichen
Vollstreckung abzuschätzen. Der Graf wurde durch lex Salica
50, 3 ermächtigt Unterthanen zur Pfändung aufzubieten,
aber es wurde ihm vorgeschrieben rachineburgius idoneos zu
nehmen, sieben an Zahl. Viele Handschriften lassen idoneos
aus, aber dem Fehlen oder Hinzufügen kann eine sachliche
Bedeutung nicht wohl beigelegt werden, und für die Handlung
selbst, die sie vornehmen sollten, war es völlig gleichgültig,
ob die Schätzungsleute die Sache vom Gerichte her kannten
oder nicht. Es war ein Anlass, dem Beamten hinsichtlich
der Eigenschaft der bei seiner Amtstätigkeit mitwirkenden
Männer die Beschränkung ausdrücklich aufzuerlegen, welche
sich für den eigenmächtig pfändenden Volksmann von selbst
verstanden hatte. Immerhin ist diese Beziehung zum Grafen
von Interesse. Es scheint die Ansicht gewesen zu sein, dass
der executivische Dienst eine Erweiterung der Dingpflicht sei,
vielleicht insbesondere, weil, wie Sohm, Process 25. 174 vergl.
Gerichtsverfassung 1, 81 f. bemerkt, das Geschäft ein Urtheil
mit sich bringen konnte, und so ist das gräfliche Aufgebot