Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 3 (1882))

2. Sippe und Wergeld nach niederdeutschen Rechten

I.

Sippe und Wergeid
nach niederdeutschen Rechten.
Von
Herrn Professor Dr. Heinrich Brunner
in Berlin.

A. Das sächsische Recht
B. Das angelsächsische Recht
C. Das friesische Recht
I. Die lex Frisionum
II. Nordfriesen und Dietmar-
schen
III. Die Friesen zwischen Zuider-
see und Weser

D. Das fränkische Recht
I. Die lex Salica
II. Die lex Ribuaria
III. Die Viertel der Sippe in den
salischen Tochterrechten
IV. Flandern, Brabant, Geldern,
Hennegau und Namur
V. Holland, Seeland u. Drente

Anhang. Die Quellen des sogenannten Rheingauer Landrechts.

Es ist eine bekannte Thatsache, dass nach germanischem
Rechte das Wergeid des Getödteten nicht nur seinen nächsten
Verwandten, sondern seiner ganzen Sippe zu Theil wurde.
Heisst es doch schon bei Tacitus Germ. c. 21: recipitque
satisfactionem universa domus. Dem Rechte auf Empfang des
Wergeids entsprach die Haftung der Sippe für die Zahlung
des von ihrem Genossen verwirkten Wergeides. Wergeid-
anspruch und Wergeidhaftung des Geschlechtes sind ihrem
Ursprünge nach eine Gonsequenz des Fehderechts und der
Fehdepflicht. Der Sippe der todten Hand musste der durch
den Todtschlag gegen sie verwirkte Friede abgekauft werden.
Die Sippe der lebenden Hand (des Todtschlägers) war der
Fehde des beleidigten Geschlechtes ausgesetzt und hatte durch
die Sühne den Frieden zu erkaufen. Dieser grundsätzliche
Zusammenhang von Wergeid und Fehde schloss natürlich
nicht aus, dass innerhalb der Sippe auch Genossen betheiligt
Zeitschrift d. Savigny-Stiftung. III. Germ« Abth.

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