Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 3 (1882))

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des Ausschreibens nach „ausreichendem arehivalischen Studium“ zur
Genüge gerecht geworden, indem er sich sowohl bei der Auswahl der
aufgesuchten Fundstätten, als in der kritischen Prüfung des reichen
Ertrags seiner arehivalischen Forschungen als einen geschulten und
besonnenen Historiker durchweg bewährt hat. Dieselbe eindringende
kritisch-methodische Behandlung ist dem gedruckten Material zu Theil
geworden, dessen vollständige Ausbeutung allerdings, theilweise zum
Schaden der Arbeit, nicht unternommen worden ist. Durch Heran-
ziehung weiterer urkundlicher, wie erzählender Quellen würde für die
Geschichte der Reichstage der ungarischen und saganschen Beziehungen
wohl noch manches zu gewinnen sein.
Auch die Form, welche der Verfasser, aus leicht begreiflichen und
entschuldbaren Ursachen, für seine Arbeit gewählt hat, kann als
eine ganz entsprechende nicht angesehen werden. Indem er seinen
Stoff nicht nur den Jahren nach streng chronologisch gliedert, sondern
auch innerhalb dieser Abschnitte dieselbe Materie an zwei, drei oder
mehr Stellen darstellt, erschwert er die Uebersicht des Zusammen-
hanges um so mehr, als dieselben Materien ihn viele Jahre lang, zum
Theil durch die ganze Arbeit hindurch beschäftigen. Es dürfte, be-
sonders nach Ausscheidung mancher, nicht streng zum Thema gehöriger
Partien, nicht zu schwer fallen, eine Disposition durchzuführen, welche
dem Jnhalt gerechter würde.
Abgesehen von diesen Mängeln ist klar, dass der Verfasser durch
gründliche Kenntniss der Zeit und ihrer Quellen, durch Gewissenhaftig-
keit der Forschung und Unbefangenheit des Urtheils alle früheren Dar-
steller dieser Epoche sehr bedeutend hinter sich gelassen hat. Man
darf, ohne jedoch mit allen wissenschaftlichen Resultaten vollständig
übereinzustimmen, in der eingereichten Schrift eine recht erfreuliche
Erweiterung unseres seitherigen Wissens begrüssen.
Die Commission steht daher nicht an, unter der Voraussetzung,
dass der Verfasser die hervorgehobenen Mängel beseitigt und ins-
besondere den Stoff in eine neue Form giesst, die Arbeit für des Preises
würdig zu erklären und derselben, in Anbetracht der kostspieligen Vor-
studien und der durch die Umarbeitung dem Verfasser zugemutheten
Mühe, den erhöhten Betrag des Preises von zweitausend Mark zuzu-
erkennen.
Auf die im Januar 1877 gestellte Preisaufgabe: „Die Sehulden-
reduction in den deutschen Territorien nach dem 30jährigen
Kriege“ ist eine Bewerbungsschrift mit dem Motto: „Nemo cum alterius
jactura debet fieri locupletior“ am 28. Februar d. J. eingereicht worden,
und auf die gleichzeitig gestellte Aufgabe „Geschichte der Land-
stände in einem gegenwärtig der Preussischen Monarchie
ungehörigen Territorium“ ist uns eine Schrift mit dem Motto:
„Das Alte stürzt, es ändert sich die Zeit, und neues Leben blüht aus
den Ruinen“ am 20. September 1880 zugestellt.
Die beiden letztgenannten Arbeiten sind jedoch von der Depu-
tation für die Rubenow - Stiftung eines Preises nicht für würdig be-
funden worden.
Wir stellen es daher den Verfassern der genannten beiden Schriften
anheim, dieselben von uns zurückzufordern, und sind bereit, eine Ab-
schrift des motivirten Urtheils der Deputation beizufügen.
Rector und Senat der Königlichen Universität.
Landois.

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