§. 113.
§. 112. 113. Wirkung der Anspruchsverjährung.
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der Weise durch Verjährung beseitigt werden, daß das Recht verjährt,
auf welchem sie beruhen, und zwar vollständig, nicht bloß für die
Klage. Nach der hier vertretenen Ansicht wird demnach durch
die Verjährung des dinglichen Anspruchs nicht auch die auf das
dingliche Recht zu gründende Einrede beseitigt, wohl dagegen
durch die Verjährung des obligatorischen Anspruchs die auf der
Obligation beruhende Einrede. Es ist jedoch wohl zuzusehen, ob
es auch wirklich nur die Obligation ist, welche die Einrede begründet; ¬
hat die Einrede neben der Obligation eine selbständige
Existenz, so wird sie natürlich von der Verjährung der Obligation
nicht berührt
3. Die unvordenkliche Verjährung"
§. 113.
Eine unvordenkliche Verjährung liegt da vor, wo ein Zustand
seit Menschengedenken bestanden hat'. Daß ein solcher Zustand
8 Savigny a. a. O. behauptet ohne Grund, daß wenn neben einer
Klage eine Einrede anerkannt sei, dieselbe immer eine selbständige Existenz
habe. Vgl. Unger II §. 125 Note 44—46, Brinz S. 171. Beispiele: die
Einrede des Betruges hat neben der Klage (dem Anspruch) aus dem Betruge
auf Schadensersatz eine selbständige Existenz, daher 1. 5 §. 6 D. de dol. exc.
44. 4 (vgl. Windscheid die Aktio 2c. S. 40 Note 5, aber auch Savigny S.
431 unt.); dagegen ist die Einrede desjenigen, der eine fehlerhafte Sache gekauft ¬
hat (1. 59 D. de aed. ed. 21. 1), nur darauf gegründet, daß er Wiederherstellung ¬
des früheren Zustandes verlangen kann. Ebensowenig hat eine
selbständige Existenz die Compensationseinrede (s. II §. 350 Note 2), wohl dagegen ¬
die s. g. exceptio non adimpleti contractus; dieselbe gründet sich nicht
darauf, daß der Gegner seinerseits leisten müsse, sondern darauf, daß er gegen
die Absicht des Vertrages verstoße, wenn er fordere, ohne seinerseits zu leisten
(s. II §. 321 Note 2). Die Durchführung der hier gemachten Unterscheidung
ist übrigens das Schwierige in dieser Lehre. Ueber l. 5 und 6 C. de exc. 8. 36
s. Savigny S. 432—435. [Seuff. Arch. XXI.7. Vgl. auch III §. 585 Note 72.
Unterholzner I §. 140—150. Kritz exegetisch=praktische Abhandlungen ¬
Nr. 6 (1824). Pfeiffer prakt. Ausführungen II. 1. (1828). Schelling ¬
die Lehre von der unvordenklichen Zeit (1835). Arndts Beiträge I. 3
(1837). Savigny IV §. 195—201 (1841). Buchka der unvordenkliche Besitz ¬
(1841). Friedländer die Lehre von der unvordenklichen Zeit (1843).
Pfeiffer prakt. Ausführungen VII. 8 (1844). Sintenis I §. 51. D.
1 —
„cuius origo memoriam excessit“, l. 3 §. 4 D. de aqua quot.
43. 20;
„an operis facti memoria exstet“, l. 28 D. de prob. 22. 3;