Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§.  113.

§.  112.  113.  Wirkung  der  Anspruchsverjährung.
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der  Weise  durch  Verjährung  beseitigt  werden,  daß  das  Recht  verjährt,
auf  welchem  sie  beruhen,  und  zwar  vollständig,  nicht  bloß  für  die
Klage.  Nach  der  hier  vertretenen  Ansicht  wird  demnach  durch
die  Verjährung  des  dinglichen  Anspruchs  nicht  auch  die  auf  das
dingliche  Recht  zu  gründende  Einrede  beseitigt,  wohl  dagegen
durch  die  Verjährung  des  obligatorischen  Anspruchs  die  auf  der
Obligation  beruhende  Einrede.  Es  ist  jedoch  wohl  zuzusehen,  ob
es  auch  wirklich  nur  die  Obligation  ist,  welche  die  Einrede  begründet; ¬
  hat  die  Einrede  neben  der  Obligation  eine  selbständige
Existenz,  so  wird  sie  natürlich  von  der  Verjährung  der  Obligation
nicht  berührt
3.  Die  unvordenkliche  Verjährung"
§.  113.
Eine  unvordenkliche  Verjährung  liegt  da  vor,  wo  ein  Zustand
seit  Menschengedenken  bestanden  hat'.  Daß  ein  solcher  Zustand
8  Savigny  a.  a.  O.  behauptet  ohne  Grund,  daß  wenn  neben  einer
Klage  eine  Einrede  anerkannt  sei,  dieselbe  immer  eine  selbständige  Existenz
habe.  Vgl.  Unger  II  §.  125  Note  44—46,  Brinz  S.  171.  Beispiele:  die
Einrede  des  Betruges  hat  neben  der  Klage  (dem  Anspruch)  aus  dem  Betruge
auf  Schadensersatz  eine  selbständige  Existenz,  daher  1.  5  §.  6  D.  de  dol.  exc.
44.  4  (vgl.  Windscheid  die  Aktio  2c.  S.  40  Note  5,  aber  auch  Savigny  S.
431  unt.);  dagegen  ist  die  Einrede  desjenigen,  der  eine  fehlerhafte  Sache  gekauft ¬
  hat  (1.  59  D.  de  aed.  ed.  21.  1),  nur  darauf  gegründet,  daß  er  Wiederherstellung ¬
  des  früheren  Zustandes  verlangen  kann.  Ebensowenig  hat  eine
selbständige  Existenz  die  Compensationseinrede  (s.  II  §.  350  Note  2),  wohl  dagegen ¬
  die  s.  g.  exceptio  non  adimpleti  contractus;  dieselbe  gründet  sich  nicht
darauf,  daß  der  Gegner  seinerseits  leisten  müsse,  sondern  darauf,  daß  er  gegen
die  Absicht  des  Vertrages  verstoße,  wenn  er  fordere,  ohne  seinerseits  zu  leisten
(s.  II  §.  321  Note  2).  Die  Durchführung  der  hier  gemachten  Unterscheidung
ist  übrigens  das  Schwierige  in  dieser  Lehre.  Ueber  l.  5  und  6  C.  de  exc.  8.  36
s.  Savigny  S.  432—435.  [Seuff.  Arch.  XXI.7.  Vgl.  auch  III  §.  585  Note  72.
Unterholzner  I  §.  140—150.  Kritz  exegetisch=praktische  Abhandlungen ¬
  Nr.  6  (1824).  Pfeiffer  prakt.  Ausführungen  II.  1.  (1828).  Schelling ¬
  die  Lehre  von  der  unvordenklichen  Zeit  (1835).  Arndts  Beiträge  I.  3
(1837).  Savigny  IV  §.  195—201  (1841).  Buchka  der  unvordenkliche  Besitz ¬
  (1841).  Friedländer  die  Lehre  von  der  unvordenklichen  Zeit  (1843).
Pfeiffer  prakt.  Ausführungen  VII.  8  (1844).  Sintenis  I  §.  51.  D.
1  —
„cuius  origo  memoriam  excessit“,  l.  3  §.  4  D.  de  aqua  quot.
43.  20;
„an  operis  facti  memoria  exstet“,  l.  28  D.  de  prob.  22.  3;
            
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