Stand der Gesetzgebung und Literatur über das Autorrecht. 201
II. Betreffend das Eigenthum an literarischen und artistischen
Werken überhaupt.
1) Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst müssen
während ihrer ganzen Lebensdauer ausschließlich berechtigt seyn, ihre
Werke zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und zu verkaufen, verkaufen
oder verbreiten zu lassen, und das Eigenthum deS Rechts der Verviel-
fältigung ihrer Werke an Andere zu übertragen.
Dem überlebenden Ehegatten des Urhebers verbleiben die gleichen
Rechte während seiner ganzen Lebensdauer, und den Erben oder
andern Rechtsnachfolgern fünfzig Jahre lang, von seinem Todestage
an, oder dem der Erlöschung der Rechte seiner Wittwe.
2) Was die Anwendung dieser Rechtsnormen betrifft, so kann kein
Unterschied sehn zwischen den verschiedenen Arten von literarischen und
artistischen Werken, musikalischen Compositionen und Produktionen der
zeichnenden Künste.
Ebensowenig zwischen pseudonymen und mit dem Namen deS
Autors bezeichneten Werken.
Auch begründet für die Dauer deS Rechts die Qualität der
Rechtsnachfolger (als Kinder, Erben, Erwerber durch Schenkung
oder andere Rechtsgeschäfte) keinen Unterschied.
3) Die Dauer des Rechts des ersten Herausgebers eines ano-
nymen Werkes soll dreißig Jahre seyn, von der Veröffentlichung an.
Macht der Verfasser vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist seinen
Namen bekannt, so erlangt er die Rechte, welche er gehabt haben würde,
wenn das Werk von Anfang an unter seinem Namen erschienen wäre.
4) An posthumen Werken soll, wenn das Recht des überlebenden
Gatten deö Autors, oder seiner Erben oder anderer Rechtsnachfolger
nach der oben vorgeschlagenen allgemeinen Norm noch nicht erloschen
ist, deren Recht während jener gesetzlichen Frist fortdauern.
Wäre aber nach der allgemeinen Norm das ausschließliche Recht
erloschen, so toll ein solches dennoch dem Eigenthümer eines posthumen
Werkes noch auf dreißig Jahre, von dessen Veröffentlichung an, ein-
geräumt werden.
5) Das ausschließliche Recht deö Autors soll gewahrt seyn für
die Veröffentlichung öffentlicher Lehrvorträge, Predigten und anderer
öffentlich gehaltenen Reden, welche weder einzeln noch in Sammel-