Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 3)

Das  Anwachsungsrecht.  §.  603.
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3)  Wer  mit  einem  Andern  auf  dasselbe  Ganze  berufen  ist,
erwirbt  durch  die  Erbschaftsantretung  auch  den  Theil,  auf  welchen
zunächst  der  Miterbe  berufen  ist,  wenn  dieser  aus  irgend  einem
Grunde  nicht  zum  Erwerbe  gelangt.  In  diesem  Falle  liegt  die
Anwendung  eines  Verhältnisses  vor,  welches  man  technisch  als
Anwachsung,  Anwachsungsrecht  bezeichnet.  Hiervon  im  folgenden
§.  näher.
Insbesondere  vom  Anwachsungsrecht“
§.  603.
Das  Anwachsungsrecht  beruht  auf  dem  Grundsatz,  daß  durch
die  Berufung  Mehrerer  zu  einem  und  demselben  Ganzen  eben
Jeder  zum  Ganzen  berufen  wird,  daß  daher  eine  Theilung
zwischen  den  Mitberufenen  bloß  dadurch  entsteht,  daß  Jeder  zum
Erwerbe  gelangt  während  nur  Ein  Ganzes  vorhanden  ist,  und
daß  also,  sobald  Einer  nicht  zum  Erwerbe  gelangt,  die  andern
Mitberufenen  um  so  viel  Mehr  erhalten,  als  der  Ausfallende  nicht
bedingt  vergebenen  Erbtheil.  L.  33  l.  59  §.  6  D.  de  her.  inst.  28.  5,  l.  52
§.  1  D.  h.  t.  —  Vgl.  auch  1.  59  D.  h.  t.  (vv.  quod  sic  recipiendum  est  cett.).
6  L.  10  §.  3  D.  de  vulg.  28.  6.  Vgl.  auch  §.  559  Note  23.  24.  Auch
hier  macht  eine  Stelle  Schwierigkeit,  die  1.  76  §.  1  D.  h.  t.  „Item  si  tu
sextantis,  ex  quo  institutus  esses  heres,  omiseris  aditionem,  numquid  dubitas, ¬
  quin  ex  substitutione  adeundo  Titianae  partis  habiturus  partem
esses?  Respondit:  non  dubito,  quin,  si  prima  institutione  adeundo  heres
esse  possim,  in  potestate  mea  sit,  quam  partem  hereditatis  aut  amittere
velim  aut  vindicare“.  Die  Schwierigkeit  verschwindet,  wenn  man  statt
„amittere“  lieft  „omittere“,  und  annimmt,  daß  die  Stelle  sich  in  ihrer  ursprünglichen ¬
  Gestalt  auf  die  Versäumung  der  Cretionsfrist  bezogen  habe.  Vgl.
das  akademische  Programm  von  Leist:  Observationes  ad  fr.  76  §.  1  D.  de
acquirenda  vel  omittenda  hereditate,  lenae  1853,  und  Arndts  §.  517  Anm.  4.
Eine  andere  Erklärung  bei  Vangerow  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXXVII  S.  330  fg.
und  Lehrb.  §.  451  Anm.  3  Nr.  2.
*  Baumeister  das  Anwachsungsrecht  unter  Miterben  nach  römischem  §.  603.
Rechte  (1829).  Mayer  das  Recht  der  Anwachsung  bei  dem  testamentarischen
und  gesetzlichen  Erbrechte  und  bei  Legaten  oder  Fideicommissen  (1835).  Witte
RLex.  I  S.  270—313  (1839).  Mühlenbruch  Forts.  von  Glück  XLIII  S.
243—367  (1837).  Dworzak  Beiträge  zur  Lehre  vom  Jus  accrescendi,  insbesondere ¬
  bei  Legaten,  Haimerl's  österr.  VISchr.  VII  S.  1—91  (1861).
Baron  Gesammtrechtsverhältnisse  S.  420—446  (1864).  Mayer  §.  27—29.
Vering  S.  519  fg.  Vangerow  II  §.  493—496,  Sintenis  III  §.  203,
Brinz  S.  825—832,  Unger  §.  38.
            
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