Das Anwachsungsrecht. §. 603.
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3) Wer mit einem Andern auf dasselbe Ganze berufen ist,
erwirbt durch die Erbschaftsantretung auch den Theil, auf welchen
zunächst der Miterbe berufen ist, wenn dieser aus irgend einem
Grunde nicht zum Erwerbe gelangt. In diesem Falle liegt die
Anwendung eines Verhältnisses vor, welches man technisch als
Anwachsung, Anwachsungsrecht bezeichnet. Hiervon im folgenden
§. näher.
Insbesondere vom Anwachsungsrecht“
§. 603.
Das Anwachsungsrecht beruht auf dem Grundsatz, daß durch
die Berufung Mehrerer zu einem und demselben Ganzen eben
Jeder zum Ganzen berufen wird, daß daher eine Theilung
zwischen den Mitberufenen bloß dadurch entsteht, daß Jeder zum
Erwerbe gelangt während nur Ein Ganzes vorhanden ist, und
daß also, sobald Einer nicht zum Erwerbe gelangt, die andern
Mitberufenen um so viel Mehr erhalten, als der Ausfallende nicht
bedingt vergebenen Erbtheil. L. 33 l. 59 §. 6 D. de her. inst. 28. 5, l. 52
§. 1 D. h. t. — Vgl. auch 1. 59 D. h. t. (vv. quod sic recipiendum est cett.).
6 L. 10 §. 3 D. de vulg. 28. 6. Vgl. auch §. 559 Note 23. 24. Auch
hier macht eine Stelle Schwierigkeit, die 1. 76 §. 1 D. h. t. „Item si tu
sextantis, ex quo institutus esses heres, omiseris aditionem, numquid dubitas, ¬
quin ex substitutione adeundo Titianae partis habiturus partem
esses? Respondit: non dubito, quin, si prima institutione adeundo heres
esse possim, in potestate mea sit, quam partem hereditatis aut amittere
velim aut vindicare“. Die Schwierigkeit verschwindet, wenn man statt
„amittere“ lieft „omittere“, und annimmt, daß die Stelle sich in ihrer ursprünglichen ¬
Gestalt auf die Versäumung der Cretionsfrist bezogen habe. Vgl.
das akademische Programm von Leist: Observationes ad fr. 76 §. 1 D. de
acquirenda vel omittenda hereditate, lenae 1853, und Arndts §. 517 Anm. 4.
Eine andere Erklärung bei Vangerow Arch. f. civ. Pr. XXXVII S. 330 fg.
und Lehrb. §. 451 Anm. 3 Nr. 2.
* Baumeister das Anwachsungsrecht unter Miterben nach römischem §. 603.
Rechte (1829). Mayer das Recht der Anwachsung bei dem testamentarischen
und gesetzlichen Erbrechte und bei Legaten oder Fideicommissen (1835). Witte
RLex. I S. 270—313 (1839). Mühlenbruch Forts. von Glück XLIII S.
243—367 (1837). Dworzak Beiträge zur Lehre vom Jus accrescendi, insbesondere ¬
bei Legaten, Haimerl's österr. VISchr. VII S. 1—91 (1861).
Baron Gesammtrechtsverhältnisse S. 420—446 (1864). Mayer §. 27—29.
Vering S. 519 fg. Vangerow II §. 493—496, Sintenis III §. 203,
Brinz S. 825—832, Unger §. 38.