fullscreen : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (4)

Abschn.  2.]  Aufmachung  der  großen  Haverei.
Außer  den  verschiedenen  Vorfällen  welche
in  diesem  Abschnitte  durchgegangen  sind,  können
noch  manche  andre  zur  großen  Haverei  Veranlassung =
  geben.  Es  ist  aber  weder  möglich  sie  alle
im  Voraus  zu  bestimmen,  da  die  Ereignisse  der
Schiffahrt  ins  Unbestimmbare  von  einander  abweichen, =
  noch  ist  dies  nothwendig,  da  die  vorgetragnen ¬
  allgemeinen  Grundsätze  auf  alle  Fälle  anwendbar
sind,  und  jeder  der  sich  mit  ihnen  vertraut  gemacht
hat,  gewiß  im  Stande  seyn  wird,  die  allgemeinen =
  Regeln  auf  jeden  besondern  Fall  anzuwenden.
Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Aufmachung  der  großen  Haverei.
Jn  dem  vorhergehenden  Abschnitt  ist  gezeigt
worden,  zu  welcher  Art  der  Haverei  jeder  vorfallende =
  Schaden  gehöre;  in  dem  gegenwärtigen
soll  untersucht  werden,  wie  der  zur  großen  Haverei ¬
  gehörige  Schaden  geschätzt  werde;  was  von
dem  Geretteten  und  nach  welchem  Verhältniß  es
dazu  beitragen  müsse;  wo  die  Aufmachung  der
großen  Haverei  geschehe  und  wie  sie  eingefordert
werden  müsse,  und  endlich,  was  dem  Versicherer
in  Ansehung  der  großen  Haverei  obliege.
Derjenige,  dessen  Eigenthum  zum  gemeinschaft=Schätzung  des
Geworfenen.
lichen  Besten  aufgeopfert  wird,  darf  fordern,  daß
er  in  den  nämlichen  Stand  gesetzt  werde,  worin
Assek.  u.  Bodm.  Wesens,  Vd.  4.

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