Inhaltsverzeichnis : Cäsar, Ferdinand: ¬Der preussische Civil-Prozeß oder praktische Anleitung für preußische Juristen zu Verhandlungen im summarischen-, Bagatell- und Mandats-Prozesse sowie zur Anstellung von Klagen, zu Anträgen im Laufe des Prozesses und nach Beendigung desselben

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Dabei  wird  Hin=  und  Herreise  besonders  berechnet. ¬
  Kosten  für  Wägen,  Trinkgeld  rc.  können  dabei  nicht
gefordert  werden.
B.  an  Zehrungskosten  für  Parteien  und  Zeugen:
1)  für  die  Personen  sub  A.  1.
nach  Bewandniß  der  Umstände, ¬
  Theuerung  oder  Wohlfeilheit ¬
  der  Lebensmittel  auf
20  Sgr.  bis  2  Thlr.  —  Sgr.
den  Tag.
*
2)
für  Personen  sub  A.  2.  15  „  bis  1  1/ „

für  Personen  sub  A.  3.  10  „  bis  —  „  20  4) „

für  Personen  sub  A.  4.  7½„  bis  —  „  15  für „
  Personen  sub  A.  5.  5
Werden  Versäumnißkosten  gefordert,  so  müssen  diese  besonders
nachgewiesen  werden.  Eine  Partei  oder  Zeuge  welche  diese
fordert,  kann  nicht  außerdem  Zehrungskosten  liquidiren.
Bei  Handarbeitern  werden  7½  bis  10  Sgr.  ohne
Nachweis  festgesetzt.
Gebühren  der  Gerichte  im  Mandätsprozesse:
Bei  Gegenständen  bis  50  Thlr.  einschließlich  tritt  statt  der
Gebührensätze
a)  für  die  Mandatsklage,  das  Mandat,  dessen  Insinuation
und  Benachrichtigung  des  Klägers  überhaupt  ein  Pauschquantum ¬
  ein,  und  zwar
bis  zu  20  Thlr.  einschließlich  mit  1  Sgr.  von  jedem
angefangenen  Thaler,  von  dem  Mehrbetrage  aber  nur
mit  ½  Sgr.
Doch  können  auch  bei  den  niedrigsten  Gegenständen  3
Sgr.  an  Gebühren  angesetzt  werden;
b)  kommt  es  zur  Execution,  so  finden  die  bei  BagatellProzessen ¬
  gegebenen  Bestimmungen  statt;
c)  dasselbe  gilt  Hinsichts  der  außer  dem  Pauschquantum
zu  liquidirenden  Auslagen.
Werden  Einwendungen  gegen  das  Mandat  erhoben
so  treten  die  Bestimmungen  vom  Baund ¬
  instruirt
ein.
gatell=Prozesse
über  50  Thlr.  werden  für  Aufnahme
2)  Bei  Gegenständen
sowie  für  alle  bei  dem  Mandatsprozesse
der  Mandatskläge,
vorkommenden  gerichtlichen  Geschäfte  die  Gebühren  wie
im  summarischen  Prozesse  angesetzt.
(Gedruckt  bei  W.  Plötz  in  Halle.)

III.
            
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