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Dabei wird Hin= und Herreise besonders berechnet. ¬
Kosten für Wägen, Trinkgeld rc. können dabei nicht
gefordert werden.
B. an Zehrungskosten für Parteien und Zeugen:
1) für die Personen sub A. 1.
nach Bewandniß der Umstände, ¬
Theuerung oder Wohlfeilheit ¬
der Lebensmittel auf
20 Sgr. bis 2 Thlr. — Sgr.
den Tag.
*
2)
für Personen sub A. 2. 15 „ bis 1 1/ „
für Personen sub A. 3. 10 „ bis — „ 20 4) „
für Personen sub A. 4. 7½„ bis — „ 15 für „
Personen sub A. 5. 5
Werden Versäumnißkosten gefordert, so müssen diese besonders
nachgewiesen werden. Eine Partei oder Zeuge welche diese
fordert, kann nicht außerdem Zehrungskosten liquidiren.
Bei Handarbeitern werden 7½ bis 10 Sgr. ohne
Nachweis festgesetzt.
Gebühren der Gerichte im Mandätsprozesse:
Bei Gegenständen bis 50 Thlr. einschließlich tritt statt der
Gebührensätze
a) für die Mandatsklage, das Mandat, dessen Insinuation
und Benachrichtigung des Klägers überhaupt ein Pauschquantum ¬
ein, und zwar
bis zu 20 Thlr. einschließlich mit 1 Sgr. von jedem
angefangenen Thaler, von dem Mehrbetrage aber nur
mit ½ Sgr.
Doch können auch bei den niedrigsten Gegenständen 3
Sgr. an Gebühren angesetzt werden;
b) kommt es zur Execution, so finden die bei BagatellProzessen ¬
gegebenen Bestimmungen statt;
c) dasselbe gilt Hinsichts der außer dem Pauschquantum
zu liquidirenden Auslagen.
Werden Einwendungen gegen das Mandat erhoben
so treten die Bestimmungen vom Baund ¬
instruirt
ein.
gatell=Prozesse
über 50 Thlr. werden für Aufnahme
2) Bei Gegenständen
sowie für alle bei dem Mandatsprozesse
der Mandatskläge,
vorkommenden gerichtlichen Geschäfte die Gebühren wie
im summarischen Prozesse angesetzt.
(Gedruckt bei W. Plötz in Halle.)
III.