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erwüchse. Dies kann freilich in mehrfacher Art der Fall sein: Es
kann das eingeleitete Verfahren ein nichtiges sein, z. B. es fehlt
die persona standi in judicio oder die Legitimation für eine oder
die andere Partei. Der Kläger hat eine für den Beklagten kostspieligere ¬
Prozeßart gewählt, z. B. den ordentlichen Prozeß, wo
der summarische begründet war; oder das eingeleitete Verfahren
ist sonst beschwerlicher oder bedenklich für den Beklagten, z. B.
vor dem gewählten inkompetenten Richter, der dem Beklagten
entfernt wohnt, ihm nicht unparteiisch erscheint u. s. w. Endlich
kann das Anliegen blos von dilatorischen Einwendungen auch durch
die oben erwähnten Gründe der Zweckmäßigkeit gerechtfertigt erscheinen. ¬
3. Der Advokat hat außerdem das thatsächliche und
rechtliche Material zu beachten und danach zu prüfen, in Beziehung
darauf, ob eine Widerklage anzustellen sei, und wenn dies der
Fall, welche Art derselben begründet und zweckmäßig sei. Hierbei
sind wieder maßgebend die allgemeinen Zweckmäßigkeitsgründe bezüglich ¬
des Aufenthalts der Sache, der Weitläufigkeit der Beweisführung ¬
u. s. w. II. Inhalt und Anordnung der Exzeptionsschrift.
Nach dem zu I. Vorgetragenen und theilweise nach positiver Vorschrift ¬
der Gesetze sowie des Gerichtsgebrauchs, ergeben sich folgende
einzelne *) Bestandtheile der Exzeptionsschrift zugleich in folgender
Anordnung: 1. Die s. g. dilatorischen Einreden, und zwar betreffs: ¬
Forum, Recusation des Richters, Rechtshängigkeit, Zusammenhang ¬
der Sachen, Dunkelheit oder ähnlicher Fehler der
Klageschrift (exc. obscuri v. inepti libelli), Prozeßart, persona
standi in judicio, Legitimation zur Sache und zum Prozesse,
Caution u. s. w. Es sind dabei indeß besonders zwei Punkte zu
a. An eigentlichen selbstständigen Einreden sind nur
bemerken:
solche aufzustellen, die bewiesen werden können. Für beweislose
Einreden gilt dasselbe, wie für beweislose Klagefundamente (s. ob.
§ 26). b. Unter ihnen sind besonders hervorzuheben diejenigen,
die von einer Einlassung auf die Klage befreien (exc. litis ingressum ¬
impedientes), wobei indeß genau darauf zu achten ist
welche von ihnen zugleich liquide gemacht werden müssen, und bei
welchen dies nicht nöthig ist (Spolium, das jedoch nicht überall
so privilegirt anerkannt wird, und exc. fori declinatoriae). Zu
1) Eigenthümliche, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen der Parteischriften, ¬
wonach z. B. der Eingang auf das Communicativdekret Bezug nimmt.