Objekt : Temme, Jodocus Deodatus Hubertus: Anleitung zur Civilprozeß-Praxis

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erwüchse.  Dies  kann  freilich  in  mehrfacher  Art  der  Fall  sein:  Es
kann  das  eingeleitete  Verfahren  ein  nichtiges  sein,  z.  B.  es  fehlt
die  persona  standi  in  judicio  oder  die  Legitimation  für  eine  oder
die  andere  Partei.  Der  Kläger  hat  eine  für  den  Beklagten  kostspieligere ¬
  Prozeßart  gewählt,  z.  B.  den  ordentlichen  Prozeß,  wo
der  summarische  begründet  war;  oder  das  eingeleitete  Verfahren
ist  sonst  beschwerlicher  oder  bedenklich  für  den  Beklagten,  z.  B.
vor  dem  gewählten  inkompetenten  Richter,  der  dem  Beklagten
entfernt  wohnt,  ihm  nicht  unparteiisch  erscheint  u.  s.  w.  Endlich
kann  das  Anliegen  blos  von  dilatorischen  Einwendungen  auch  durch
die  oben  erwähnten  Gründe  der  Zweckmäßigkeit  gerechtfertigt  erscheinen. ¬
  3.  Der  Advokat  hat  außerdem  das  thatsächliche  und
rechtliche  Material  zu  beachten  und  danach  zu  prüfen,  in  Beziehung
darauf,  ob  eine  Widerklage  anzustellen  sei,  und  wenn  dies  der
Fall,  welche  Art  derselben  begründet  und  zweckmäßig  sei.  Hierbei
sind  wieder  maßgebend  die  allgemeinen  Zweckmäßigkeitsgründe  bezüglich ¬
  des  Aufenthalts  der  Sache,  der  Weitläufigkeit  der  Beweisführung ¬
  u.  s.  w.  II.  Inhalt  und  Anordnung  der  Exzeptionsschrift.
Nach  dem  zu  I.  Vorgetragenen  und  theilweise  nach  positiver  Vorschrift ¬
  der  Gesetze  sowie  des  Gerichtsgebrauchs,  ergeben  sich  folgende
einzelne  *)  Bestandtheile  der  Exzeptionsschrift  zugleich  in  folgender
Anordnung:  1.  Die  s.  g.  dilatorischen  Einreden,  und  zwar  betreffs: ¬
  Forum,  Recusation  des  Richters,  Rechtshängigkeit,  Zusammenhang ¬
  der  Sachen,  Dunkelheit  oder  ähnlicher  Fehler  der
Klageschrift  (exc.  obscuri  v.  inepti  libelli),  Prozeßart,  persona
standi  in  judicio,  Legitimation  zur  Sache  und  zum  Prozesse,
Caution  u.  s.  w.  Es  sind  dabei  indeß  besonders  zwei  Punkte  zu
a.  An  eigentlichen  selbstständigen  Einreden  sind  nur
bemerken:
solche  aufzustellen,  die  bewiesen  werden  können.  Für  beweislose
Einreden  gilt  dasselbe,  wie  für  beweislose  Klagefundamente  (s.  ob.
§  26).  b.  Unter  ihnen  sind  besonders  hervorzuheben  diejenigen,
die  von  einer  Einlassung  auf  die  Klage  befreien  (exc.  litis  ingressum ¬
  impedientes),  wobei  indeß  genau  darauf  zu  achten  ist
welche  von  ihnen  zugleich  liquide  gemacht  werden  müssen,  und  bei
welchen  dies  nicht  nöthig  ist  (Spolium,  das  jedoch  nicht  überall
so  privilegirt  anerkannt  wird,  und  exc.  fori  declinatoriae).  Zu
1)  Eigenthümliche,  abgesehen  von  den  allgemeinen  Erfordernissen  der  Parteischriften, ¬
  wonach  z.  B.  der  Eingang  auf  das  Communicativdekret  Bezug  nimmt.
            
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