Objekt : Bodungen, Ferdinand von: ¬Die Waldrechte in Elsaß-Lothringen, deren Entstehung, Regelung und Ablösung

Regelung  der  Waldrechte.
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Die  meisten  Rechtsgebräuche  verboten,  mehr  Vieh  auf
die  gemeinschaftliche  Weide  zu  treiben  als  jeder  Einwohner
den  Winter  hindurch  ernähren  könne;  andere  bestimmten
die  Zahl  desselben  nach  der  Größe  des  Grundbesitzes.  Das
Gesetz  v.  28.  IX.  1791  hat  in  Art.  13  Tit.  1  Absch.  4
die  letztere  Regel  angenommen,  und  bestimmt,  daß  in  Ermangelung ¬
  zuverlässiger  Beweise  der  Gemeinderath  entscheiden ¬
  solle.
Die  Königl.  Verordn.  v.  14.  I.  1824  verfügt,  daß
die  Bezirkspräsidenten  vorläufig  den  Antheil  an  der  Gemeinweide, ¬
  den  jeder  Theil  der  Gemeinde  benutzen  solle,
bestimmen  können,  daß  gegen  deren  desfallsige  Entscheidungen
zerufung  bei  dem  Oberpräsidenten  gestattet  sei,  daß  aber
dieser  Weg  nicht  hindere,  die  Frage  vor  die  Gerichte  zu  bringen.
Art.  69  bestimmt  die  Zeitpunkte,  wann  die  Forstverwaltung ¬
  den  Bürgermeistern  die  als  geöffnet  erklärten
Waldorte  anzeigen  soll.
Art.  70  schließt  das  zum  Handel  bestimmte  Vieh  von
der  Weide  und  Eichelmast  aus.
Die  Bestimmungen  der  Art.  2.  5.  10  und  14  Tit.  19
d.  Verordn.  v.  1669  wollten  auch,  daß  man  einen  Unterschied ¬
  zwischen  dem  Viehe,  welches  den  Berechtigten  zugehöre ¬
  und  zu  ihrem  besonderen  Gebrauche  diene,  und
dem,  welches  sie  zum  Vermiethen  hielten,  oder  womit  sie
—  machen  sollte.  Diese  Artikel  beschränkten
handelten,
die  Ausübung  der  Nutzungs=  und  Weiderechte  bloß  auf
die  Häuser  der  Berechtigten;  sie  verboten  den  Berechtigten
fremdes  Vieh  in  ihre  Ställe  aufzunehmen,  um  solches  nicht
unbemerkt  auf  die  Weide  schicken  zu  können,  und  untersagten ¬
  ihnen  ausdrücklich  das  Recht,  anderes  Vieh  in  die
Waldungen  auf  die  Weide  zu  treiben,  als  das,  welches  zu
ihrem  eigenen  Haushaltsbedarf  diene.
erft
Zwei  Gerichtshöfe  bemerkien,  daß  der  Art.  70  in
seiner  Fassung  zu  Zweifel  Raum  gebe,  indem  aus  demselben ¬
  hervorzugehen  schiene,  daß  die  Berechtigten  ihre  Rechte
nur  für  solches  Vieh  benutzen  könnten,  welches  ihnen  selbst
oder  in  ihren  Häusern  zur  Nahrung  diene,  während  sie
dieselben  für  das  Vieh  benutzen  sollten,  welches  zum  Ackerfür ¬
  welche
bau  im  Banne  der  Gemeinde  gehalten  würde,
das  Nutzungsrecht  eingeführt  sei.
            
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