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Literatur.
Die eine betrifft die ländlichen Rechtsquellen des heutigen Jagst-
kreises, besonders der Oberämter Neresheim, Heidenheim, Eliwangen,
Aalen und Gmünd, also von Gebieten, die in der Hauptsache erst
durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 bezw. durch die
Gebietsveränderungen von 1806 und 1810 an Württemberg kamen.
Mit Ausnahme eines kleinen Teils lagen sie ehedem im Bistum Augs-
burg und gehörten sie teils der Propstei Ellwangen und dem Deutsch-
orden, teils den Pürsten von Oettingen, den Thurn und Taxis, den
Adelmann von Adelmannsfelden, den Rechberg und den Freiherren
v. Wöllwarth sowie den Reichsstädten Nördlingen, Aalen und Gmünd;
nur das Oberamt Heidenheim ist altwürttembergisch. Eine der Ein-
leitung beigegebene Kartenskizze orientiert in erwünschter Weise über
die Lage. Diese ganze Landschaft mit Ausnahme einiger nach Hof-
und Weilersystem besiedelten Berggegenden ist übersät mit Gewann-
dörfera mit Hamen auf -ingen und -heim, in denen neben größeren
Herren ein Ortsadel begütert war, dessen Besitz im Laufe der Zeit
allerdings zum größten Teil an jene, an Klöster und an die Reichs-
städte überging. „In den einzelnen Dörfern aber blieben öfters zahl-
reiche Grundherrschaften mit sehr verschiedenem Besitz und Rechten
als reine Grundherren oft nur einiger Sölden, als Mitberechtigte an
der eigentlichen Dorfherrschaft, als Inhaber einer mehr der bayerischen
Hof- und Dorfmarkgerichtsbarkeit als der Vogtherrschaft und Mitvogt-
herrschaft (Kondominat) im übrigen Schwaben ähnlichen Gerichtsbar-
keit nebeneinander.“ Die Quellen, die von ihnen erhalten sind und
hier veröffentlicht werden, entstammen fitst alle dem 15. bis 17. Jahr-
hundert. Grimm hat in seinen Weistümem nur wenige von ihnen
veröffentlicht. Der Name Weistum kommt für sie nicht vor, auch
nicht Öffnung wie in der Schweiz. Es sind meistens Gemeindeord-
nungen und Ehehaften, solche Quellen, wie sie in der Sammlung der
schweizerischen Rechtsquellen den eigentlichen Weistümem beigegeben
sind. Daher auch trotz einer gewissen Anlehnung an das schweize-
rische Vorbild der doch stark abweichende Charakter dieser Veröffent-
lichung. Kurze über die Herrschaftsverhältnisse und ihre Geschichte
orientierende Einleitungen sind den nach Herrschaften gruppierten
Quellen der einzelnen Orte vorausgeschickt. Die trefflichen württem-
bergischen Oberamtsbeschreibungen, von denen gerade die für den
Jagstkreis 1906 in neuster Ausgabe erschienen ist, entlasten sie freilich
sehr und haben auch die Beigebe von Erläuterungen ortsbeschreibender
und ortsgeschichtlicher Natur weniger nötig gemacht. Die hübsch
ausgestattete Ausgabe ist von Wintterlin mit großer Sorgfalt besorgt
und fördert namentlich die Kenntnis des oberdeutschen Gemeinderechts.
Mit besonderer Genugtuung ist der Beginn der 1903 beschlossenen
Herausgabe der württembergischen Landtagsakten zu begrüßen. Von
den zwei Bänden, die der Regierungszeit Herzog Friedrichs I. gewidmet
sein sollen, liegt jetzt der eine vor, während der andere alsbald in
den Druck gehen soll. Schon dem ersten ist nicht nur ein Register,
sondern auch ein für beide berechneter Anhang beigegeben, der in