Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 31 (1910))

Literatur.

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sind, hebe ich namentlich hervor Altikon, von dem auch einige Gerichts-
erkenntnisse mitgeteilt sind, Altstetten, Berg am Irohel und besonders
Albisrieden. Wie Höngg besitzt dieses eine lateinische vor 1846 auf-
gezeichnete Öffnung und mehrere deutsche Fassungen aus neuerer Zeit.
Hopp eler hat uns bei diesem mit Rechtsquellen besonders gesegneten
Orte, aber auch bei anderen, die verschiedenen Redaktionen ganz oder
doch in ihren abweichenden Teilen zugänglich gemacht und dadurch in
sehr dankenswerterweise einen lehrreichen Einblick in die Entwicklung
des Weistümer- und Dorfirechtes gewährt. Man kann nur wünschen,
daß die Ausgabe, der bereits in diesem Bande ein Orts- und Personen-
register beigegeben ist, indes das Sachregister ans Ende der ganzen
Reihe verwiesen wird, in der begonnenen Art rüstig fortgeführt wird.
Auch Druck und Ausstattung sind nach wie vor so, daß unsere deutschen
Quellenausgaben sie sich zum Muster nehmen konnten.
Nur der erste geschichtliche Teil der Steiner sehen Arbeit über
das eheliche Güterrecht von Schwyz kommt an dieser Stelle in Be-
tracht. Sie hat viel ungedrucktes Material, insbesondere Landrats-
und Gerichtsprotokolle benutzt. Aus einigen schwyzerischen Bestim-
mungen, insbesondere aus den Landsatzungen von 1294, dem Ältesten,
was uns über schwyzerisches Ehegüterrecht erhalten ist, glaubt Steiner
darauf schließen zu dürfen, daß das alamannische Recht von der
Eigentumseinheit in der Hand des Mannes, nicht von der Güterver-
bindung ausgegangen sei. Die Entwicklung vollzog sich vom 13. bis
zum 19. Jahrhundert sehr langsam und einfach. Man hielt zäh am
althergebrachten Rechte fest. Die Ausstattung der Tochter ist mehr
und mehr nicht mehr mit Abschichtung vom Erbe verbunden. Der
Ehepfennig, die sofort ausgerichtete, später gestundete Draufgabe bei
der Verlobung, verschwindet erst im Anfang des 19. Jahrhunderts;
ähnliches gilt von der Morgengabe. Die gegenseitigen Leibzuchts-
bestellungen sind nach Steiner aus dem Wittum hervorgegangen und
heißen deshalb in Schwyz noch heute so (Widmannsrecht). Im alten
Lande Schwyz und in Gersau sind die Landsatzungen und andere Ge-
setze für die Versorgung des überlebenden Ehegatten eingetreten und
haben mit dem Bedürfnis nach vertraglicher Versorgung auch dem
nach vertraglicher Regelung überhaupt ein Ende gemacht, obschon
diese in älterer Zeit allgemein üblich gewesen war. Die Güter «iud
dem Eigentum nach getrennt, der Mann hat Gewere zur rechten Vor-
mundschaft mit der Befugnis zu freier Verfügung sogar (mit Ausnahme
von Küßnacht) über Liegenschaften. Nach den Landsatzungen von
1294 haftete für alle Schulden des Mannes auch die Frau, aber nur
mit der Fahrnis; später gelangte die Schuldenhaftung der reinen
Güterverbindung zur Anerkennung. Zur Sicherung der Frau konnte
deren Bevogtigung oder es konnte Widerlegung erfolgen. Nach den
Landsatzungen von 1294 geht das Frauengut in einem Auffall (Konkurs)
des Mannes den Schuldgläubigern nach, wenn nicht dafür Sicherheit
geleistet worden ist; das wird dann aber bald geändert. Das Land-
buch der March und das Recht von Schwyz treffen Bestimmungen über
Zeitschrift für Rechtsgeechichte. XXXI. Germ. Abt. 42

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