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Literatur.
worden waren, zum ersten Male in der oben genannten Festschrift ver-
öffentlicht werden. Es sind Zinsrödel aus dem 12. Jahrhundert und
von ca. 1300, eine Aufzeichnung Ober die Rechte des Meiers von Ragaz,
ein größeres nach 1800 anzusetzendes Urbar, ein Gäter- und Einkünfte-
verzeichnis des Hofes bei Chur aus dem 14. Jahrhundert und ein Ver-
zeichnis der Vogteien, Lehen und Patronate von ca. 1440. Zusammen
mit dem karolingischen Reichsgutsurbar, das ja das königliche Eigen-
kloster Pfävers und das dazu gehörige Gut auch verzeichnet, ermög-
lichen diese Quellen ein tieferes Eindringen in die rätische Rechts-
geschichte. Um nur einen Punkt herauszugreifen, so hätte ich die
im Exkurs zu meiner Schrift behandelten Kirchen des Urbare und
ihre Geschicke hie und da besser verfolgen können, wären diese Stöcke
bereits bekannt gewesen; insbesondere hätte ich sie statt der 8.147 (49)
benutzten, verdächtigen Bulle Gregors V. verwenden können, deren
Angaben bezüglich der Kirchen sich übrigens doch im großen und
ganzen als zuverlässig erweisen. För die Geschichte der Grundherr-
schaft in diesen Gegenden ist dies Material natürlich erst recht er-
giebig. Schade, daß die Ausgabe, wohl weil sie zu bestimmtem Tage
rasch fertiggestellt werden mußte, nicht mit einem Register, namentlich
einem Ortsverzeichnis, versehen werden konnte. Doch auch so sind
wir dem Herausgeber für seine Gabe zu größtem Danke verpflichtet.
Von dem rüstig voranschreitenden großen schweizerischen Rechts-
quellenwerk ist schon wieder ein Band erschienen, der erste der
zürcherischen Weistümer. Er umfaßt aber nur dep Buchstaben A und
einen Teil von B der alphabetischen Ordnung der Weistümerorte; es
wird also noch eine ganze Reihe von Bänden zur Bewältigung des
reichen und wichtigen zürcherischen Materials nötig sein. Hoffentlich
folgen die übrigen bald nach und lassen sich die Herausgeber durch
Mühe und Kosten des Unternehmens in der gleichmäßigen Durchführung
des Planes nicht irre machen. Bei der Edition und im Kommentar
ist an Kürzung das Möglichste geschehen; man vergleiche nur die
Gmürschen Öffnungen des Tcggenburg oder gar meine seinerzeit für
die Ausgabe ausgearbeitete Vorlage über die Rechtsquellen von Höngg,
die sich bei der Ausführung und im Interesse derselben starke Ab-
striche gefallen lassen mußte. Immerhin beschränkt sich die Ausgabe
auch so nicht auf die eigentlichen Öffnungen, von denen übrigens die
der später mit Stadtrecht bewidmeten Orte in der Abteilung Stadt-
rechte, die Gerichtsweistümer, die nicht Hofrecht zum Gegenstand
haben, in der Abteilung Amts- und Herrschaftsrecbte zur Veröffent-
lichung gelangen werden. Vielmehr sind auch andere ländliche Rechts-
quellen, und zwar bis 1798, zur Ergänzung der Weistümer herangezogen,
insbesondere in ihrer Erhaltung gefährdete oder schwer zugängliche.
Die Ausgabe ist von Hoppeier, so viel ich ohne Vergleichung mit
den Originalen zu erkennen vermag, mit großer Sorgfalt besorgt
worden. Von ihm rühren auch die rechtsgeschichtlichen Einleitungen
und der Kommentar her, welche bei der Benutzung sehr gute Dienste
leisten. Von den 25 Orten, deren Rechte in diesem Bande vereinigt