274
Karl Haff,
Nach der ersten, um die Mitte des 15. Jahrhunderts er-
lassenen Rottordnung1) heißt es ausdrücklich: Furan soll die
stallung der floss zu wein und trocken gut unter den bürgen
und inwohnern des markts ordentlich und förderlich um-
gehen, damit die kaufleut nit gesäumt, sondern gefördert
werden.
Eine ähnliche Bevorzugung der Niederlagsorte ist in
dem westlich von Bayern gelegenen Fürstbistum Augsburg
zu beobachten. Nach der von mir im Auszug veröffentlichten
Urkunde vom Jahre 14592) hat die Stadt Füssen von Kaiser
Siegmund ein Niederlagsrecht erhalten. Diese Verleihung
muß erst nach 1428 erfolgt sein, denn die schon oben be-
handelte Rott- und Zollordnung des Fürstbischofs von Augs-
burg vom Jahre 1428 *) weiß hiervon noch nichts. Aller-
dings waren bereits nach dieser Urkunde die Füssener
Bürger nach dem Maierhofe des Bischofs an erster Stelle
transportberechtigt. Erst an zweiter Stelle sollten die be-
nachbarten Dorfgenossenschaften an die Reihe kommen.4)
Auch die Bürger der benachbarten Reichsstadt Vils besaßen
das Transportvorrecht gegenüber der nur 1 Stunde entfernten
Markgenossenschaft Pfronten mit ihren 13 Dörfern. Die im
Jahre 1596 errichtete Salzrottordnung5) bestimmt: daß die
von Yils mit dem salzladen vor denen von Pfronten und
allen andern den Vorzug haben, volgentes die von Pfronten
(weil sie weeg und steeg mit denen von Vils aufzuthuen und
zue machen laut brieflicher urkund verbunden) vor auch
allen anderen, sie seyen oder körnen woher sie wollen die
aufladung der vaas zue bemeltem Vils haben.
Diese Bestimmung kommt einem Ausschluß des eben-
falls an der Rottstraße gelegenen Dorfes Nesselwang gleich.
Ein ganzes Jahrhundert verblieb es aber dabei, bis der
Bischof von Augsburg auf die Beschwerde der Nesselwanger
zugunsten dieser entschied und ihnen die gleichen Rechte
wie den Pfrontnem in der „Ladstadt“ zu Vils einräumte.6)
’) Baader a. a. 0. S. 172. — *) Miszelle Urk. Nr. 2. — *)
Urk. Nr. 1. — 4) Darüber oben 8.259 u. 260. — *) Pergamenthandschr. im
Pfrontner Archiv, Nr. 20 noch nicht veröffentlicht, Abschrift in meinem
Besitz. — •) Urkunde v. J. 1698, Abschrift im Pfrontner Archiv unter
den Urkundenbeilagen der Beschwerdeschrift v. J. 1796. Abschrift in