Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 31 (1910))

Zur Rechtsgesch. der mittelalterl. Transportgenossenschaften. 271
von Oberammergau sollten in Zukunft das ausschließliche
Recht haben, die „kaufmanschaft“ zu fahren. Hand in Hand
■damit ging die Verleihung eines Niederlagsrechtes, denn nur
dann konnte das Rottrecht vollständig uneingeschränkt aus-
geübt werden, wenn in dem betreffenden Orte auch eine
Warenniederlage bestand, in welcher alle durchkommenden
Waren niedergelegt werden mußten. Bezüglich der letz-
teren Verpflichtung und des auf derselben sich auf bauenden
Rottrechts sagt die Urkunde, daß „alle kaufmanschaft die
daselb durch und f&rgeend ist, von wann die seind, oder wo
sy hingeen daselben zu Oberammergau niderläg haben, all-
wög dieweil die strass geet, und ninderst anderstwo, und soll
auch niemand kain kaufmanschaft füeren den die von
Obern Amergau allein mit im geschirn.“ Durch diese
Verleihung wurde die freie Ausübung des Transportgewerbes
seitens der Oberammergau benachbarten Dörfer zur Unmög-
lichkeit gemacht. Daß der Warenverkehr bisher auch von
anderen als den Oberammergauem besorgt wurde, deutet die
Quelle folgendermaßen an: „und ob inen kainerley irrung
oder einröd beschehen, darum wollen ihr gnädig herren und
schirmer sein." Der ältere Zustand, wonach jedes in der Nähe
der Verkehrsstraße gelegene Dorf die durchkommenden Waren
zu befördern pflegte1), ist durch das den Oberammergauem
vom Landesherrn verliehene Transportmonopol beseitigt
worden. Auch späterhin sehen wir die Dorfgenossen von
Oberammergau im vollen Genuß des Rottrechtes, während
die umliegenden Dörfer Unterammergau, Kohlgrub und
Soyen hiervon ausgeschlossen blieben.2) Eine wirtschaftliche
und kulturelle Vorzugsstellung des rottberechtigten Dorfes
ist die Folge derartiger landesherrlicher Privilegien. Ähnlich
wie den um Oberammergau gelegenen Dörfern erging es
dem Dorf Peiting an der Rottstraße von Mittenwald-Schongau-
Augsburg. Auch dieses Dorf hatte nach dem gleichnamigen
Ehehaftsrechte die Befugnis zur Beförderung der durch-
kommenden Handelsgüter.2) Allerdings waren, wie schon
l) Siehe oben 8. 263. — * *) Lori 2 8.160, Kundschaft wegen der
Rottstraße zu Schongau ▼. J. 1449: daß die von Oberamergau kauf-
manschaft furen und antwurten sullen gen Schongau an die Niderieg;
ferner Lori 2 8. 846 v. J. 1557 „die Rotleut von Oberamergau“. —
*) Grimm, Weist. III 8. 647, 5: „waz guets heraus gat aus dem Pürg,

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