Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 31 (1910))

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Earl Haff,

standen auf eine Übertretung der genannten Gebote.1)
Gegenüber all diesen landesherrlichen, das Verkehrswesen
betreffenden Maßnahmen darf nicht unerwähnt bleiben, daß
vereinzelt auch Rott- und Transportordnungen verfaßt wurden,
bei welchen von einem Mitwirken der landesherrlichen Ge-
walt nicht ausdrücklich die Rede ist. —2) Wenn Börlin
behauptet, daß in Graubünden weder der Bischof von Chur
noch die anderen zahlreichen weltlichen Herrn einen wesent-
lichen Einfluß auf die Gestaltung des Transportwesens aus-
übten3), sondern daß auf diesem Gebiete die Gemeinde-
genossenschaften zuständig waren, so ist dem entgegen-
zuhalten, daß auch die Herrschaft bei der Erlassung von
Transportordnungen mitgewirkt hat.4)
c) Die nachteiligen Wirkungen der Rott- und Niederlags-
privilegien auf die Dorfgenossenschaften.
Die von den Landesherren den Niederlagsorten ver-
liehenen Rott- und ausschließlichen Transportrechte haben
einzelne Dorfgenossenschaften schwer benachteiligt. Es ist
der Zweck dieser Untersuchung, die Wirkungen dieser Privi-
legien und den Kampf der Dorfgenossenschaften gegen die
rottbevorrechtigten Orte zu schildern.
An erster Stelle zu erwähnen ist eine dem Dorfe Ober-
ammergau im Jahre 1420 von den bayrischen Herzogen ver-
liehene Niederlage- und Rottfreiheit.5) Die Dorfgenossen
im Pfrontner Archiv (noch nicht veröffentlicht): „wan einer vaas da-
selbsten auf laden, dis unterwegen unabgänger stracks auf einer
äx gen Oy geführt werden solle . . bei straf iedes taüs oberkait.“
*) Vgl. die bischöfl. augsburg. Grödstadel- und Rottordnung v. J.
1568 im Pfrontner Archive, Abschrift aus dem 17. Jhdt., Archiv-Nr. 82:
„darmit aber ein gleichheit in den drey pflegen .. dass alle die unsere
gnädigsten herren underthanen . * * kain vass underwegen abstossen
und ein anderm zu verfiehren zulassen, sonder welcher ein vass oder
guet auf lade, auf derselben ex und derselben seiner aigen fuehr von
ains stadel zum andern verfiehrn, wo aber einer oder mehr über solch
gebot demselben zuwid handeln wurd, derselb soll an leib und guet
gestraft werden.“ — *) Vgl. das Rodbuch von Imst, Tir.Weist. II163ff.;
Nassereit II 175, 27ff.; Latsch III 225, 20ff.; Baader 8.172 Rottordnung
v. Mittenwald 15. Jhdt. — *) Börlin a. a. 0. 8.14. — 4) Vgl. den via-
mala Brief in der Zeitschr. f. ges. Handelsrecht Bd. 30 8. 60: Der Graf
von Werdenberg ist an der Abfassung des via-mala-Briefes beteiligt.
— °) Lori 2 8.106.

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