Volltext : Handbuch zu D. Christoph Martins Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

57
sache  weiter  vorgeschritten  werde,  ausschliefslich ¬
  zu  beseitigen  sey.  Vielmehr  wirkt  auch
hier  das  Grundprincip  der  Eventual-Maxime.
und  man  kann  auf  dielen  Gegenstand  des
procelsualischen  Verfahrens  eben  dasselbe  anwenden, ¬
  was  im  §.  1.  von  dem  Beweis
der  activen  Legitimation  zur  Sache  für  das
Allgemeine  aufgeltellt  wurde.  Hat  nemlich
A)  der  Kläger  *)  in  der  Klagschrift  die  besondere ¬
  Thatsache,  Qualität  u.  s.  w.,  welche -
  den  Beklagten  als  das  verbindliche
Subject  darstellen  kann,  gar  nicht,  oder
nicht  Jo,  vorgetragen,  dass  letzter  speciell
und  erschöpfend  darauf  zu  antworten  vermag, ¬
  lo  hat  die  Klage  einen  wesentlichen
Mangel,  welcher  dessen  Rüge,  unter  der  beliebigen ¬
  Rubrik.  „exceptio  desicientis  legitimationis ¬
  ad  causam  pasivae“
begründet.
den  Richter  aber  befugt  und  verpflichtet.
den  Beklagten  von  der  Instanz  zu  entbinden ¬

*)  Auch  hier  ist  auf  die,  die  Behauptung  einer
Palliv-Legitimation  des  Klägers  §.  f  nr.  2.  4.  u.  6.
in  sich  enthaltende,  Einrede,  wird  solche  ein  Gegenstand ¬
  der  Entscheidung,  alles  anwendbar.
was  von  der  Klage  gesagt  wird,  insoferne  diese
einen  Punkt  der  speciellen  Passiv-Legitimation
des  Beklagten  vorträgt.
*)  Nicht  des  Klägers,  sondern  des  Beklagten.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer