Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 27 = N.F. Bd. 7 (1862))

29.2.2. Coupons au porteur dürfen nicht amortisirt werden, wenn sie auch einer auf den Namen lautenden Obligation beigegeben waren

Amortisation von Coupons.

415

2.

Coupons au porteur dürfen nicht amortisirt werden, wenn
sie auch einer ans den Namen lautenden Obligation beige-
geben waren.
Eine bayerische Grundrentenablösungsobligation,
welche auf den Namen einer Pfarrpfründestiftung
lautete und mit Coupons au porteur versehen war,
wurde einem Gerichte übergeben und ging bei diesem
zu Verlust.
Es wurde das Amortisationsverfahren eiliges
leitet und zum Schluffe desselben ein Erkenntniß
veröffentlicht, welches die fragliche Obligation mit
(ihrer Verfallzeit nach bezeichneten) Coupon8 für
kraftlos erklärte.
Hiegegen erhob das Fiskalat der Staatsschul-
dentilgungskommission Beschwerde, weil auch die
Coupon8 für kraftlos erklärt wurden. Dieser Be-
schwerde wurde Statt gegeben aus folgenden Gründen:
Die Frage, ob überhaupt Papiere au porteur
dem Amortisationsverfahren unterliegen können, hängt
mit jener zusammen, ob sie Gegenstand der Vindi-
kation sein können. Da der Inhaber solcher Pa-
piere ihrem Begriffe nach auch für den Eigenthümer
anzusehen ist, hat sich die Praxis in Bayern längst
dahin entschieden, daß eine Vindikation solcher Pa-
piere unstatthaft sei (v. Zurhein, Zeitschr. f. Th.
u. Pr. III S. 189), und das allgemeine deutsche
Handelsgesetzbuch schließt im Art. 397 vgl. mit
Art. 306 die Vindikation aus, wenn auch die Pa-
piere gestohlen oder verloren waren, wodurch begreif-
licher Weise dem früheren Besitzer an seinen Rech-
ten dem Diebe gegenüber nichts vergeben wurde.
Ist aber die Vindikation von derlei Papieren
unzulässig i), so können sie, eben weil der jedes-

l) Vgl. hierüber auch Bl. f. RA. Bd. X S. 69.
Bd. XV S. 325.

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