Alphabetisches Register.
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Nebenabreden zu Ehe- und Erbverträgen, welche in die
hierüber gerichtlich errichtete Urkunde nicht ausgenommen
wurden, sind uugiltig. (Bayer. Recht.) 150
Beweislast über Nebenbestimmungen eines zweiseitigen Ver-
trages .220
Nichtgeb rauch, s. Verjährung.
Nichtigkeit: ist ein Erkenntniß unter allen Umständen un-
heilbar nichtig, welches einer am Streite nicht theilnehmen-
den Person einen Erfüllungöeid auflegt?.. 318
S. auch Verträge.
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die oberrichterliche Ent-
scheidung eines Kompetenzkonflikts an das Oberappellaiions-
gericht ist überhaupt, folglich auch von Seite der Staats-
anwaltschaft unzulässig.180
Dbervormundschaftsbehörde: ist nicht befugt, wider
einen den Prozeß eines Mündels führenden Anwalt diszip-
linär einzuschreiten.•
Ort der Vertragserfüllung, wenn hierüber im Vertrage nichts
ausdrücklich bestimmt ist.
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Passivlegitimatiou in Prozessen wegen Freigabe des
Vermögens eines widerspenstigen Konskribirten .... 176
P a trimo ni alb eamter: hat ein quieszirter Anspruch auf
Funktionszulage für Dienstleistungen während der Quies-
zenz? ..148
Pauli ani sche Klage: über den bei derselben nach den
gegebenen faktischen Verhältnissen entsprechend einzurichten-
den Klagvortrag nebst Klagpetitum.. . 193
Pfalz: Entscheidungen deö Kassationshofes für die Pfalz
24, 33, 72, 86, 276
Pfarrer: dessen Ernennung zu einer anderen Pfarrei be-
wirkt für sich allein noch keine DomizilsverLnderung . . 177
Pflichttheilsverletzung: auf den Grund einer angeb-
lichen können Kinder, welche nach Bamberger Recht mit
dem überlebenden Ehetheile die Gütergemeinschaft fortsetzen,
einen von demselben abgeschlossenen Kaufvertrag -nicht an-
fechten .391
Präjudizialfrage bei Ablösung von Forstrechten ... 389
Preußisches Recht, s. Kirchenbaulast. Prozeß. Ver-
jährung.
Protokolle, gerichtliche: deren Form. Stellvertretung des
Aktuars durch zwei Gerichtsbeisitzer.314
Provokation zu einer dinglichen Klage; deren Erfolg,
wenn beide Thcile Besitzhandlungen Nachweisen .... 44
Prozeß: die Bestimmungen deö Preuß. Landrechts Th. I
Tit. 17 §. 131 sind nicht geeignet, Abänderungen an der
Lage eines bereits anhängigen herbeizuführen.23