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tel nur 500 Nthlr. an Ansstattungsgeld bestimmt,
obgleich die beiden bereits verheirarheten Tochter
erster Ehe, jede iooo Rthlr. »ach diesem Evdicils,
an Ausstattungsgeldern erhalten , und
s. daß er in di-fein feinen Nachzcktel verordnet: daß
das Mobiliare, sowohl in Silber, Kupfer, Zinn,
- Messing, Thongefäßen, Betten, Wäsche und Haus-
gerathe, die Kinder erster Ehe allein, zu glei-
chen Theilen unter sich verkheilen sollen, anstatt
daß er in seinem Testamente disponirt gehabt: daß
seine Juwelen, Gold, Silber, Effecten, Betten,
HauSgeräthe, Mobilien und die andere Wäsche
(außer der Leibwäsche, welche die Sohne unter sich
theilen sollen), unter alle feine 6 lebende Kinder,
ohne Unterschied des Geschlechts und der
Ehen, in gleiche Theilen partagirt werden sotten.
Es ist jedoch dieses von dem Erblasser nicht ge-
richtlich depvuirtr, in seinen: Nachlasse Vorgefundene Co-
diciü, erst vom zosten August und resp. 6ten Septbr.
1799 datirt, und daher schon zu einer Zeit von ihm er-
richtet worden, wo nach Vorschrift §. 66. Tit 12. Th. r.
des Allgemeinen Landrechts, Codicille, insofern solche
nicht nach §. 161. ebend. bloß Legate enthalten, die nicht
den -osten Theil des Nachlasses übersteigen, in der Re-
gel vom Testator selbst den Gerichten übergeben, odek
zum gerichtlichen Protocolle erklärt werden müssen.
Es ist daher das Bedenken entstanden: ob dieses
von dem Erblasser erst nach Publicatio» des Allgemeinen
Landrechls errichtete, aber nicht gerichtlich depvnirte
Codiull, in welchem er zum Nach'theil unserer Curandi»,