266 Zur Lehre von der Zurechnungsfähigkeit.
erkennung der Untrennbarkeit von Denken und Wollen doch die
Zurechnungsfähigkeit als die Möglichkeit der (freien) Selbstbe-
stimmung auffassen, stellen dem Ausgeführten zu Folge keine ab-
weichende Ansicht auf.
Vergleicht man die Begründungen der menschlichen Willens-
freiheit und der sie Bestreitenden aus früherer Zeit, so wird man
vielfach ähnlichen Auffassungen begegnen, wie den hiebei H.z.T.
aus beiden Seiten gewöhnlichen.
DaS äußere Gewand, in welchem die Ansichten vorgetra-
gen werden, ist nur ein verschiedenes, während der Kern überall
der gleiche bleibt. (Man vgl. z. B. Henkels Darstellung mit
der von'Köstlin und Halschner). Eben deßhalb genügt wohl
für den gegenwärtigen Zweck die Conftatirung, daß für Solche,
welche die menschliche Willensfreiheit anerkennen und dieselbe als
wesentliche Grundlage des Strafrechts betrachten, eine Ueberein-
stimmung in den erheblichsten Punkten besteht.
HI.
Vorstehender bereits vor einiger Zeit verfaßter Aufsatz be-
darf nunmehr einer Ergänzung in doppelter Hinsicht, sofern von
literarischen Erscheinungen insbesondere die Schrift Wählberg's
„das Princip der Jndividualisirung in der Strafrechtspflege"
und von gesetzgeberischen Arbeiten, der Entwurf des Strafgesetz-
buchs für den norddeutschen Bund zu berücksichtigen sind.
Rach Wahlberg bedeutet Zurechnungsfähigkeit die Bestimm-
barkeit des handelnden Subjects durch das Strafgesetz, wozu so-
wohl die zur Erkenntniß der Unerlaubtheit einer Handlung erfor-
derliche Urtheilskraft, als auch die Macht gehört, den erkannten
oder bei gehöriger Bedachtsamkeit erkennbaren Geboten und Ver-
boten Folge — dem Unrechte Widerstand — leisten zu können.
Die Annahme einer solchen Macht beruht auf der Möglich-
keit, auch den Gefahren eines angeborenen unglücklichen Naturells
durch feste Zucht und Charakterbildung zu entrinnen, so daß die
Zurechnungsfähigkeit zugleich die Charaktereigenschaft enthält, dem
Anregen zum Unrechte Widerstand leisten zu können. Eine Ver-
antwortlichkeit besteht dafür, daß der Handelnde die einmal schon