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Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
7) Bayerisches Gesetz v. 25. Aug. 1828, die
allgemeine Häusersteuer betr.
§.15. RStGB. §§. 67, 68. Die Vollendung
des Reates aus §.15 des Haus-Steuer-Gesetzes
ist nicht schon mit der Abgabe einer unrichtigen Fas-
sion, sondern erst mit der Beendigung des ganzen
Einschatzungs- und Revisionsverfahrens, welches mit
Ablauf der halbjährigen Reklamationsfrist seinen
Abschluß findet, gegeben, daher auch erst von diesem
Zeitpunkte an der Lauf der Verjährung nach §. 67
d. RStGB. berechnet werden kann. Erk. v. 11. Juli
1876 UNr. 399.
8) Allgemeine Bauordnung für das König-
reich Bayern v. 30. Juni 1864.
§§. 4, 40, 67 vide RStGB. §. 367 Z. 15.
9) Gesetz vom 21. Juni 1870, einige pro-
visorische Bestimmungen über dieTax- und
Stempelgebühren in bürgerlichen Rechts-
sachen betr., Art. 10.
Gesetz v. 29. Dez. 1873, die vorläufige Fort-
dauer des vorgenannten Gesetzes betr., Art. 4
Abs. 2. Weder in dem Texte noch in der Entsteh-
ungsgeschichte des ersteren Gesetzes ist ein Anhalts-
punkt für die Annahme zu finden, daß unter den
„Akten.der Anwälte," welche der Art. 10 einer
Stempelgebühr von 50 Pf. für den ersten Bogen
unterwirft, bloß die von den Anwälten im sogenann-
ten Anwaltsprozesse exhibirten Schriftstücke zu
verstehen seien, sondern jene Bezeichung umfaßt alle
in bürgerlichen Rechtssachen vorkommenden Schrift-
stücke der Anwälte, daher auch eine von einem Ad-
vokaten zu einer Gant eingereichte Forderungßan-
meldung darunter fällt.
Gegenüber der Vorschrift des Art. 10 erscheint