Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 575
in die ^Kosten „in der Art, wie solche dem Aerar
verrechnet zu werden pflegen" nicht erfolgen, sondern
es hat die vorbehaltlose Vernrtheilung zu geschehen,
wobei den kgl. Rentämtern überlassen bleibt, ob sie
die Kosten beizutreiben vermögen oder nicht. Erk.
v. 1. Juli 1876 UNr. 324. '
Art. 91 Z. 1. Der Art. 91 Z. 1 des Forst,
gesetzes bedroht unter anderem das Fahren außer
den erlaubten Waldwegen oder außer den in den
Schlägen angewiesenen Holzabfuhrwegen mit Strafe,
weil — wie die Motive zum Entwurfsartikel 83
sagen, — alle in diesem Artikel bezeichneten Hand-
lungen theils offenbar schädlich sind, theils das
Waldeigenthum gefährden; demgemäß fällt ein wenn
auch unbefugtes Fahren auf einem Waldwege unter
die Strafbestimmung des Forstgesetzes nicht, sondern
wenn der benützte Weg ein durch Warnungszeichen
geschloffener Privatweg, unter §. 368 Z. 9 des
RStGB. Erk. v. Juli 1876 UNr. 333.
Art. 93 Z. 5. Der Thatbestand unbefugter
Wegnahme von Kies, Steinen, Erde u. dergl. aus
einem fremden Walde ist gegeben, wenn die Weg-
nahme ohne Berechtigung oder ohne Erlaubniß des
Waldbesitzers erfolgt ist; eine rechtswidrige Zueig-
nungsabsicht wird nicht erfordert und wird selbst
der bloß culpose Handelnde von der Strafe erreicht,
denn die Wegnahme von Bodenbestandtheilen unter-
scheidet sich wesentlich von der Entwendung von Forst-
Produkten und wird nach den Grundsätzen über Be-
schädigung und Gefährdung der fruchtbaren Boden-
fläche behandelt.
Verhandlg. d. Kammer d. Abgeordneten v.
1846 Beil. Bd. I S. 247 zu Art. 97 —
Verhandlg. v. 1851 Beil. Bd. I S. 633
Sp. 2 zu Art. 85. Erk. v. 22. Sept.
1876 UNr. 472.