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Pfandrecht an Forderungen.
dern eine bedingte Veräußerung an einen Gläubi-
ger des Forderuugsberechtigten, uud somit kommen
nur die Grundsätze von Cessionen und Bedingungen
zur Anwendung.
Mit dem eigentlichen dinglichen Pfandrechte
hat jenes uneigentliche Pfandrecht nur den Zweck
der Sicherung einer Forderung und die Wirkungen
bei der Befriedigung des Pfandgläubigers durch
den Pfandschuldner gemein, indem in letzterem Falle
das Recht aus der Cession hinwegfällt.
Diese Auffassung der juristischen Natur jenes
Pfandrechtes in der angegebenen Weise ist nun aber
für sämmtliche Gebietstheile Bayerns diesseits des
Rheins von wichtiger Bedeutung.
Denn müßte dasselbe als dingliches Pfand-
recht betrachtet und in allen Beziehungen als sol-
ches beurtheilt werden, so wäre dasselbe als Hypo-
thek anzusehen, als solche hätte aber dieses Pfand-
recht in Gemäßheit des §. 1 und 3 des Hypothe-
kengesetzes seine ganze Wirksamkeit verloren.
Denn nach diesen Vorschriften kann eine Hy-
pothek nur noch auf unbewegliche Sachen und die
diesen Sachen gleichgeachteten dinglichen Rechte,
welche fruchttragend sind, und mit dem Tode des
Berechtigten nicht erlöschen, bestellt werden.
Nach gemeinem und bayerischem Rechte muß
übrigens selbst dann, wenn dem Pfandgläubiger
die Schuldurkunde eingehändigt wird, der Gesichts-
punkt einer eventuellen Veräußerung aufrecht blei-
ben, weil das Gesetz der Verpfändung überhaupt
und ohne Rücksicht auf jenen Umstand nur die Ei-
genschaft und Wirkung einer bedingten Cession beilegt.
Was insbesondere das bayerische Landrecht be-
trifft, so würde die Einhändigung des Schuldschei-
nes nicht als Faustpfand aufgefaßt werden können,
well ein solches nach Landrecht Thl. II Kap. VI
§. 1 den Besitz der Pfandsache voraussetzt, im ge-
gebenen Falle aber die Pfandsache eine persönliche