Volltext : Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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gemeinem Rechte für Verbesserungen entweder aus den
Früchten oder aus dem Eingebrachten keinen Anspruch
auf Entschädigung, sondern blos für Verbesserungen
durch sein anderes freies Vermögen. Allein der dafür
angeführte Danz Handbuch des heutigen deutschen Prir
vatrechts Bd. 4. S. 330, 331 hat nur— wie auch
^ schon Runde in den Grundsätzen des gemeinen deut-
schen Privatrechts, fünfte Ausgabe im §. 522 b Not. 6
bemerkt — die erste Ausgabe von Rnnde's Jnterkms-
Wirthschaft ausgeschrieben, und sonach das häufig Ver-
einigte mit dem, was ohne Vereinigung gilt, verwechselt
und den oben erwähnten Widerruf von Runde rück-
sichtsich des Eingebrachten noch nicht gekannt, übrigens
aber auch bei den Verbesserungen aus den Früchten
seine Quelle nicht vollständig verstanden, wie das bei
Kompilationen nicht selten iss. — Der ferner ange-
führte ältere Runde Grundsätze des gemeinen deut-
schen Privatrechts §. 522 b, welcher nur sagt, der
Interims-Wirth sei „als ein auf bestimmte Jahre an-
gestellter Nutznießer anzusehen, welcher jedoch die Ver-
bindlichkeit auf sich, habe, nicht nur überhaupt den Wohl-
stand des Guts auf alle Weise zu befördern, sondern
auch, was er vertragsmäßig von seinem Vermö-
gen in das Gut verwenden mußte, in demselben beim
Abzüge zurückzulaffen," .bestätigt die allgemein anfge-
stellte Behauptung des Lberlandesgerichts sichtlich nicht.
Dasselbe gilt von der Allegation Eichhorns Einleitung
§. 366, der blos sagt: der Interims-Wirth «erwirbt
für sich alle Früchte des Guts,, muß aber für die Zeit,
auf welche ihm das Gut überlassen wird, alle Lasten

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