Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 24 (1903))

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Zur Frage des Bergregals.
VI. Nicht die Grundbesitzer schützten die Bergwerksbetriebe vor
Gericht, sondern die Landes(regal)herren schützten die in ihrem
Interesse tätigen meist ortsfremden Bergwerksbetreiber vor den Grund-
besitzern.
VIT. Daß der Markgraf von Meißen Grund und Boden eintauscht,
unter dem er Silber graben läßt, spricht nicht für, sondern gegen
die Zubehörung des Silbers zum Grundeigentum. Gehörte das Silber
zum Grundeigentum, so brauchte er solches nicht erst zu erwerben.
VIII. Wenn nicht in der ältesten, sondern erst in der Zweitältesten
Aufzeichnung des Iglauer Bergrechts die Stelle sich findet: „quilibet
mons mensuratus XVI areas de jure obtinebit“, so kann daraus nicht
gefolgert werden, daß die Abtrennung des Bergbaus vom Grund-
eigentum erst zwischen der ältesten und Zweitältesten Aufzeichnung
erfolgt ist. Will ein Bergwerksbesitzer auch heute noch Baustellen,
Weideplätze, Raum oder Holz für Schmelzhütten u. dergl. haben, so
mag und muß er sie freihändig erwerben. Aus dem Fehlen des ge-
setzlichen Anspruchs auf Baustellen usw. kann daher nicht die Zu-
behörung des Bergbaus zum Grundeigentum gefolgert werden, andern-
falls müßte diese Folgerung auch für das heutige Recht zutreffen.
Es ist ganz klar, daß der Bergbau erst einige Zeit bestanden haben
mußte, ehe der Böhmenkönig es nötig fand, den Latifundienbesitzern
die Abtretung von Bau-, Weideland pp. aufzuerlegen. Übrigens handelt
es sich nur um eine partikulare Vorschrift.
Daß aber schon in der ältesten Aufzeichnung des Iglauer Berg-
rechts der Bergbau auch unter fremdem Grund und Boden freigegeben
war, ergibt sich außer aus dem oben Angeführten („ubique in regno
nostro“) u. a. aus folgenden Stellen: IX 1, in montibus vel stollonibus
aliquibus“, X 2 „et ubicunque mons vel stollo inventus est, VI13
Item ubicunque mons mensurandus fuit“.
IX. Der Bergbau war schon zur Römerzeit und schon im Mittel-
alter meist unterirdisch, wenn auch weniger tief. Im allge-
meinen schloß der Bergbau die Ackernutzung nicht aus.
X. Summa summarum: alle Rechte auf und an den Metallen und
Salzen, Gewinnungsrecht, Erstfinderrecht, Abgaben führen sich historisch
nicht auf das Grundeigentum, sondern auf das Regal zurück, q. e. d.

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