Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 24 (1903))

16. Zur Frage des Bergregals : Eine Replik

Zur Frage des Bergregals.
Eine Replik von Herrn Professor Dr. A. Arndt
in Königsberg in Preußen.*)

Es ist schwer, Ausführungen zu widerlegen, die sich nur aus
Widersprüchen zusammensetzen. So wird behauptet (oben 8. 343), daß
die Bergbaufreiheit von den Grundeigentümern ausgegangen sei,
während 8. 344 (richtig) gesagt wird, daß sie ihren Ausgang vom
Regal und von dem Regal-(Landes-)herrn genommen habe. So
soll im Ssp. das Bergregal bestanden haben, welches (richtig) das
Yerfügungsrecht des Regalherrn über die Mineralien und die Bergbau-
freiheit (den Grundbesitzern gegenüber) bedeute, während u. a. ältestes
Bergrecht 8. 124 (irrig) ausgeführt wird, daß der Grundherr den
Orloff zum Bergbau nach dem Ssp. geben müsse. Bald werden die
Abgaben aus der Steuerhoheit erklärt, bald (richtig) habe es damals
eine solche gar nicht gegeben und seien die Abgaben Folge des Regals.
Bald sollen es die Grundherren sein, die sich die Erlaubnis zum Berg-
bau auf ihrem Grundeigentum erteilen lassen, bald (richtig) die
Landesherren auf ihrem ganzen Herrschaftsgebiet. Bald werden
Ackerteil und Drittteil an den Urbaren mit dem Rechte des Grund-
eigentümers auf die Mineralien in Zusammenhang gebracht, bald
(richtig) zugegeben, daß sie damit nichts zu tun haben und Ersatz für
Iukonvenienzen (Bauland, Holzbezug) seien usw. Nach der An-
kündigung (u. a. Ältestes Bergrecht 8. 6) soll ein „ Arndt gerade ent-
gegengesetztes Ergebnis“ gewonnen sein, d. h. also doch, Bergbau-
freiheit käme von den Anrechten der Gemeindegenossen auf Almend
oder aus dem eigenen Rechte der Finder, bezw. der Herrenlosigkeit
der Mineralien, und sie wäre nicht jünger und Folge, sondern älter,
stärker und Beschränkung des Regals, die alten Bergordnungen und
der Ssp. enthielten keine Spur vom Bergregal, die Abgaben wären
*) Auf Wunsch des Herrn Professors Arndt, und um die Freiheit der
Diskussion in keiner Weise zu beschränken, sieht sich die Redaktion ver-
anlaßt, ohenslehender Replik doch noch Aufnahme zu gewähren, trotzdem
sie eigentlich der Ansicht ist, daß mit den 8. 59 ff. und 8. 338 ff. abgedruckten
Ausführungen der beiderseitige Standpunkt hinreichend festgestellt wir.
Nachdem uns Herr Professor Zycha, dem wir diese Replik pflichtgemäß
mitteilten, erklärt hat, er verzichte auf die Duplik, müssen wir diese Er-
örterung nunmehr als für unsere Zeitschrift endgültig erledigt erachten.
Für die Redaktion. U. Stutz.
Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIV. Germ. Abt. 30

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