Volltext : Haberer, Ludwig: Handbuch des österreichischen Bergrechtes auf Grund des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854

243  des -
  Bergbuches  sind,  d.  i.  also  bei  Erwerbung  durch  Kauf,  Tausch,  Erbfolge,
Schenkung  u.  dgl.,  dann  bei  Erwerbung  von  Pfandrechten,  Bestandrechten  u.  s.  w.
en  Bergbauen  hat  die  Eintragung  in  das  Bergbuch  der  Erwerber  des
Rechtes  selbst  zu  erwirken.  Die  Berggerichte  haben  aber  von  jeder  auf
diese  Weise  veranlaßten  Zu=  und  Abschreibung  an  dem  Besitzstande  der
Bergwerke,  von  jeder  solchen  Eintragung  eines  neuen  Besitzers,  dann  von
allen  Belastungen  (infolge  von  Verträgen  oder  richterlichen  Erkenntnissen)
von  Executions-  oder  Sequestrations=Bewilligungen,  insoferne  diese  Belastungen ¬
  oder  Bewilligungen  eine  Beschränkung  oder  Erweiterung  des
Bergwerksbetriebes  zur  Folge  haben,  sowie  auch  wieder  von  der  Löschung
einer  solchen  Eintragung  die  zuständigen  Berghauptmannschaften  von  Amtswegen ¬
  in  Kenntniß  zu  setzen.
2.  Bedingungen  der  Eintragung.
§.  94.
Eintragungen  in  das  Bergbuch  sind  nur  wider  denjenigen  zulässig,
welcher  zur  Zeit  des  Ansuchens  als  Eigenthümer  der  Bergwerks-Entität
oder  des  Rechtes,  in  Ansehung  derer  die  Eintragung  erfolgen  soll,  im  Bergbuche ¬
  erscheint  oder  doch  gleichzeitig  als  solcher  einverleibt  oder  vorgemerkt
wird  (§.  21  Grundb.  Ges.).
Ist  eine  Entität  oder  ein  bücherliches  Recht  auf  mehrere  Personen
nach  einander  außerbücherlich  übertragen  worden,  so  kann  der  letzte  Uebernehmer ¬
  unter  Nachweisung  seiner  Vormänner  verlangen,  daß  die  bücherliche
Uebertragung  unmittelbar  auf  seine  Person  vorgenommen  werde.  Ist  eine
oypothekarforderung,  welche  außerbucherlich  auf  einen  Dritten  üͤbergegangen
ist,  getilgt  worden,  so  kann  der  Schuldner  die  Löschung  derselben  ohne  vorhergehende ¬
  Eintragung  der  außerbücherlichen  Uebertragung  begehren  (§.  22
Grundb.  Ges.).
Wird  ein  zu  einer  Verlassenschaft  gehöriges  unbewegliches  Gut  oder
bücherliches  Recht  veräußert,  so  ist  dem  Erwerber  die  Eintragung  seines
Rechtes  unmittelbar  nach  dem  Erblasser  zu  bewilligen  (§.  23  Grundb.  Ges.).
Einverleibungen  und  Vormerkungen  können  nur  auf  Grund
von  Urkunden  bewilligt  werden,  welche  in  der  zu  ihrer  Giltigkeit  vorgeschriebenen ¬
  Form  ausgefertigt  sind.
Die  Urkunden,  auf  Grund  deren  eine  bücherliche  Eintragung  geschehen
soll,  müssen  frei  von  solchen  sichtbaren  Mängeln  sein,  durch  welche  ihre
Glaubwürdigkeit  geschwächt  wird,  und  wenn  sie  aus  mehreren  Bogen  be16* ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer