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Bergbuches sind, d. i. also bei Erwerbung durch Kauf, Tausch, Erbfolge,
Schenkung u. dgl., dann bei Erwerbung von Pfandrechten, Bestandrechten u. s. w.
en Bergbauen hat die Eintragung in das Bergbuch der Erwerber des
Rechtes selbst zu erwirken. Die Berggerichte haben aber von jeder auf
diese Weise veranlaßten Zu= und Abschreibung an dem Besitzstande der
Bergwerke, von jeder solchen Eintragung eines neuen Besitzers, dann von
allen Belastungen (infolge von Verträgen oder richterlichen Erkenntnissen)
von Executions- oder Sequestrations=Bewilligungen, insoferne diese Belastungen ¬
oder Bewilligungen eine Beschränkung oder Erweiterung des
Bergwerksbetriebes zur Folge haben, sowie auch wieder von der Löschung
einer solchen Eintragung die zuständigen Berghauptmannschaften von Amtswegen ¬
in Kenntniß zu setzen.
2. Bedingungen der Eintragung.
§. 94.
Eintragungen in das Bergbuch sind nur wider denjenigen zulässig,
welcher zur Zeit des Ansuchens als Eigenthümer der Bergwerks-Entität
oder des Rechtes, in Ansehung derer die Eintragung erfolgen soll, im Bergbuche ¬
erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt
wird (§. 21 Grundb. Ges.).
Ist eine Entität oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen
nach einander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Uebernehmer ¬
unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche
Uebertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde. Ist eine
oypothekarforderung, welche außerbucherlich auf einen Dritten üͤbergegangen
ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die Löschung derselben ohne vorhergehende ¬
Eintragung der außerbücherlichen Uebertragung begehren (§. 22
Grundb. Ges.).
Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder
bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines
Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen (§. 23 Grundb. Ges.).
Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund
von Urkunden bewilligt werden, welche in der zu ihrer Giltigkeit vorgeschriebenen ¬
Form ausgefertigt sind.
Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen
soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch welche ihre
Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und wenn sie aus mehreren Bogen be16* ¬