33.4.
An unsere werthen Herren Mitarbeiter und Gönner!
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Juristen sein. Der Verlag berechnet den Gesammtumfang auf etwa 50—60 Druckbogen
und den Preis auf etwa 12—15 Mark.
II. Verlag von C. H. Beck (Oskar Beck), München.
1) In vierter ergänzter Auflage ist erschienen: Das Polizeistrafgesetzbuch
für das Königreich Bayern nach den, Stande der Gefetzgebung ab
1. Januar 1900. Textausgabe mit Anmerkungen von vr. Julius v.
Staudinger, k. Senatspräsident a. D. in München. Preis 1 Mk. 20 Pfg.
2) Konkursordnung. Handausgabe mit Erläuterungen von vr. I. Har-
burg er, Justizrath und Rechtsanwalt in München. 8°. 322 S. Preis
2 Mk. 40 Pfg.
Das Büchlein, welches die neue Konkursordnung enthält, wird wohl die gleiche
Wertschätzung erlangen, wie eine frühere Harburger'sche Schrift dieser Richtung. Das
vorliegende Merkchen enthält auch eine Anzahl wichtiger einschlägiger Beigaben aus
anderen Reichsgesetzen, welche den Praktikern erwünscht sein werden. Das Register er-
scheint sehr eingehend.
Jttt unsere werthen Herren Mitarbeiter und Gönner!
Schon seit einigen Jahren haben die alten „Blätter für Rechts-
anwendung", dem Zuge der Zeit gerne folgend, dem werdenden neuen
Rechte und davon in erster Reihe dem Bürgerlichen Gesetzbuche ganz be-
sonderes Augenmerk zugewendet. Zunächst fanden wir dabei unsere Aufgabe
vorwiegend darin gelegen, an der ersten Einführung der Juristenwelt
und besonders der vielbelasteten Praktiker in den massigen Rechtsstoff
fördernd und helfend mitzuarbeiten. Ab Neujahr 1900, dem großen Tage
des Aufganges eines wiedergeborenen nationalen Rechtes, gesellt sich für
uns noch dazu eine wohl zu beachtende weitere Aufgabe. Es muß der
Gesetzesanwendung Vorschub geleistet werden. Dazu aber gehört auch
eine Beobachtung der wichtigeren Ergebnisse der Praxis, sowohl an An-
ständen und Zweifeln, wie auch an klärenden Ergebnissen. Dies gilt
besonders für die Uebergangszeit. Der Herausgeber dieser Zeitschrift
ist durchaus kein Freund eines überwuchernden formalistischen Präjudizien-
wesens, verschließt sich dabei aber keineswegs der Erkenntniß der Noth-
wendigkeit, die Ergebnisse der Praxis namentlich in der ersten Zeit thunlichst
zu beachten und zu verarbeiten. Dies gilt aber nicht blos für die Urtheile
der Obergerichte und höchsten Gerichtshöfe, sondern vorerst namentlich
auch für das, was bei den unteren Instanzen vorgeht. Bis Rechtssachen
aus dem Gebiete des neuen Rechts in die höchsten Instanzen kommen,
dauert es — wenigstens in der streitigen Rechtspflege — ohnehin noch
einige Zeit. Unten aber ist der Pulsschlag des neuen Rechtslebens sofort
fühlbar. Ganz besonders in diesem Punkte erbittet sich der Herausgeber