Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 64 (1899))

Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 263
ergiebt sich daraus mit Nothwendigkeit, daß ein von der Gemeinde oder
ihren Organen abgeschlossener Vertrag erst mit der Genehmigung der Vor-
gesetzten Verwaltungsbehörde zur vollen rechtlichen Existenz kommt, ohne
solche aber der Rechtswirksamkeit entbehrt, daraus weder Rechte noch Ver-
bindlichkeiten entstehen. Urtheil vom 16. Februar 1899; Reg.-Nr, 1 180/98.
Begrenzung der Befugnisse des Hypothekenamts nach den
Anträgen. Rechtsmittel derBeschwerde. Daß ein Hypothekenamt nicht
befugt ist, eine durch Willenserklärung des im Hypothekenbuch eingetragenen
Besitzers von Immobilien bestellte Hypothek weiter zu erstrecken als auf
die Gegenstände, die in der Willenserklärung ausdrücklich genannt und zur
Sicherung des Gläubigers einer dinglichen Belastung unterstellt sind, be-
darf keiner weiteren Nachweisung. Gleiches muß aber auch gelten für die
Fälle, in welchen dem Gläubiger ein gesetzlicher Titel zur Hypothek ge-
währt und von ihm in deutlichster Form erklärt ist, in Bezug auf
welchen Grundbesitz des Schuldners der Hypothektitel sich
verwirklichen soll. Im einen wie im anderen Fall wird das Hinaus-
gehen über den Antrag des Verfügungsberechtigten nicht dadurch ge-
rechtfertigt, . daß auf einem Folium neben den im Antrag genannten Gegen-
ständen des gewollten oder bewilligten Hypothekerwerbs noch andere Liegen-
schaften verzeichnet sind. Es hat sich allerdings die Meinung geltend ge-
macht, daß durch Jntabulirung mehrerer Grundstücke zu einem Folium
diese an sich selbständigen Eigenthumsstücke zu einer rechtlichen Einheit in
der Art verbunden werden, daß sie für alle Beziehungen des Hypotheken-
rechts und für die Hypothekenbuchsführung ein untrennbares Ganze dar-
stellten und nothwendig in Belastung oder Befreiung gleich gehalten bleiben
müßten, so lange nicht die Abschreibung vom Folium von allen Betheiligten
bewilligt und vollzogen wäre. Abgesehen von der jetzt geltenden gesetzlichen
Ordnung hinsichtlich der Trennung einzelner bisher auf einem Folium
vorgetragener Objekte kann das Verfahren des Hypothekenamts im ge-
gebenen Fall durch Berufung auf jene Meinung nicht gerechtfertigt werden.
Die strengste Auslegung der §§ 39 und 40 des bayr. Hyp.-Ges. in der
früheren Fassung konnte etwa zur Annahme führen, die Anträge der Voll-
streckungsgläubigerin seien so, wie gestellt, unvollziehbar und deshalb zu-
rückzuweisen, nicht aber für Recht und Pflicht des Hypothekenamts ent--
scheiden, ohne Weiteres zum Vortheil der Vollstreckungsgläubigerin Zwangs-
hypothekrechte an Grundstücken entstehen zu lassen, bezüglich deren ein
solches Recht nicht beansprucht war.
Der Beschwerdeweg an das Vorgesetzte Gericht ist nach § 94 des
bayr. Hyp.-Ges. (in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1886) unein-
geschränkt Jedem eröffnet, der durch eine Handlung des Hypothekenamts

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