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daraus kein eigenes unabhängiges Recht für den Gläubiger
entsteht, wogegen es doch auf ein selbstständiges d. h. unwiderruflich ¬
erworbenes Recht zufolge der von ihm selbst
begründeten richtigen Begriffsbestimmung für die Abtretung ¬
der Foderungsrechte bei diesen ankommen soll. Ein
solches erwirbt aber der Pfandgläubiger als Cessionar
keineswegs, weil er das in seinem ganzen Umfange verpfändete ¬
Recht nicht in diesem, sondern nur in dem seiner ¬
eigenen Foderung ausüben darf. Der Zweck also
ist es, welcher hier das ganze Geschäft characterisirt, und
auch erklären muß. Dafür tritt nun aber hauptsächlich
hervor, daß bei der wahren Cession sich der Cessionar den
Gegenstand oder den Vortheil des abgetretenen Rechts zueignen =
soll; im Fall der Verpfändung des Nomen hingegen, ¬
bleibt die Hauptfoderung stehen, wenn sie nicht durch
Compensation getilgt wird, und der erlangte Gegenstand
soll nur, nach wie vor, die beabsichtigte Sicherheit gewähren. ¬
Darum kann die Thatsache der Verpfändung eines
Nomen nicht als eine solche betrachtet werden, wie Mühlenbruch ¬
will, welche auf die Absicht des GläubigersVerpfänders ¬
zu cediren, und den Gegenstand der Abtretung
zweifellos schließen ließe. Die Abtretung der persönlichen
Klage zu dem angedeuteten Behuf muß also hier als eine
unmittelbare nothwendige Folge aus dem Rechtsgeschäft
selbst erscheinen, und kann, da dieses selbst als etwas Außerordentliches ¬
im Römischen Recht dasteht, gar nichts Auffallendes ¬
haben. Es würde auch, wenn Jemand wegen der
großen Aehnlichkeit, sich von dem Begriff der Cession nicht
trennen wollte, der einer fingirten zum Behuf der vorher
gedachten juridischdoctrinellen Erklärung der Zuständigkeit
der persönlichen Klage, sehr wohl zugestanden werden
können, denn es ist freilich nicht zu verkennen, daß, da
der Pfandgläubiger durch die Verpfändung des Nomen
die Befugniß erhält, sich mittelst der Denunciation an den
verpfändeten Schuldner zu diesem in ein ganz gleiches
festes Verhältniß zu setzen, wie der wahre Cessionar 1),
1) C. 4. Quae ros pignori.