Inhaltsverzeichnis : Pfandrechtliche Streitfragen (1)

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daraus  kein  eigenes  unabhängiges  Recht  für  den  Gläubiger
entsteht,  wogegen  es  doch  auf  ein  selbstständiges  d.  h.  unwiderruflich ¬
  erworbenes  Recht  zufolge  der  von  ihm  selbst
begründeten  richtigen  Begriffsbestimmung  für  die  Abtretung ¬
  der  Foderungsrechte  bei  diesen  ankommen  soll.  Ein
solches  erwirbt  aber  der  Pfandgläubiger  als  Cessionar
keineswegs,  weil  er  das  in  seinem  ganzen  Umfange  verpfändete ¬
  Recht  nicht  in  diesem,  sondern  nur  in  dem  seiner ¬
  eigenen  Foderung  ausüben  darf.  Der  Zweck  also
ist  es,  welcher  hier  das  ganze  Geschäft  characterisirt,  und
auch  erklären  muß.  Dafür  tritt  nun  aber  hauptsächlich
hervor,  daß  bei  der  wahren  Cession  sich  der  Cessionar  den
Gegenstand  oder  den  Vortheil  des  abgetretenen  Rechts  zueignen =
  soll;  im  Fall  der  Verpfändung  des  Nomen  hingegen, ¬
  bleibt  die  Hauptfoderung  stehen,  wenn  sie  nicht  durch
Compensation  getilgt  wird,  und  der  erlangte  Gegenstand
soll  nur,  nach  wie  vor,  die  beabsichtigte  Sicherheit  gewähren. ¬
  Darum  kann  die  Thatsache  der  Verpfändung  eines
Nomen  nicht  als  eine  solche  betrachtet  werden,  wie  Mühlenbruch ¬
  will,  welche  auf  die  Absicht  des  GläubigersVerpfänders ¬
  zu  cediren,  und  den  Gegenstand  der  Abtretung
zweifellos  schließen  ließe.  Die  Abtretung  der  persönlichen
Klage  zu  dem  angedeuteten  Behuf  muß  also  hier  als  eine
unmittelbare  nothwendige  Folge  aus  dem  Rechtsgeschäft
selbst  erscheinen,  und  kann,  da  dieses  selbst  als  etwas  Außerordentliches ¬
  im  Römischen  Recht  dasteht,  gar  nichts  Auffallendes ¬
  haben.  Es  würde  auch,  wenn  Jemand  wegen  der
großen  Aehnlichkeit,  sich  von  dem  Begriff  der  Cession  nicht
trennen  wollte,  der  einer  fingirten  zum  Behuf  der  vorher
gedachten  juridischdoctrinellen  Erklärung  der  Zuständigkeit
der  persönlichen  Klage,  sehr  wohl  zugestanden  werden
können,  denn  es  ist  freilich  nicht  zu  verkennen,  daß,  da
der  Pfandgläubiger  durch  die  Verpfändung  des  Nomen
die  Befugniß  erhält,  sich  mittelst  der  Denunciation  an  den
verpfändeten  Schuldner  zu  diesem  in  ein  ganz  gleiches
festes  Verhältniß  zu  setzen,  wie  der  wahre  Cessionar  1),
1)  C.  4.  Quae  ros  pignori.
            
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