Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 1)

werkstelligen  ließ,  als  dies  im  Privatrechte  möglich  gewesen
wäre.  Der  Umfang  derjenigen  Länder,  in  welchen  der  sächsische ¬
  Civilproceß  angewendet  wird,  ist  dadurch  zu  begrenzen,
daß  eines  Theils  alle  von  der  Albertinischen  und  Ernestinischen ¬
  Linie  des  Hauses  Sachsen  beherrschte  Länder,  anderen
Theils  diejenigen  Länder,  welche  mit  diesen  den  Sachsenspiegel ¬
  als  eine  Rechtsquelle  gemeinsam  haben  und  in  ihrer  Landesproceßgesetzgebung ¬
  den  älteren  kursächsischen  Proceßgesetzen
gefolgt  sind2),  hierher  gehören.  Es  sind  mithin  dahin  zu
rechnen
1)  das  Königreich  Sachsen  mit  seinem  Antheile  an  der  Oberlausitz; ¬

2)  das  Großherzogthum  S.=Weimar=Eisenach;
3)  das  Herzogthum  S.=Meiningen=Hildburghausen;
4)  das  Herzogthum  S.-Altenburg;
5)  das  Herzogthum  S.-Coburg-Gotha;
6)  die  Fürstlich  Reußischen  Länder  älterer  und  jüngerer  Linie;
7)  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen;
8)  das  Fürstenthum  Schwarzburg=Rudolstadt;
9)  die  Herzoglich  Anhaltischen  Länder,  nämlich:
a)  Anhalt-Dessau;
b)  Anhalt-Bernburg;
c)  Anhalt-Köthen?
2)  Auf  die  Reception  der  älteren  kursächsischen  Proceßgesetze  ist
hier  vorzügliches  Gewicht  zu  legen.  Die  Gemeinsamkeit  des  Sachsenspiegels ¬
  als  Rechtsquelle  kann  hier  weniger  entscheiden,  weil  er  hauptsächlich ¬
  nur  als  Quelle  des  Privatrechts  in  Betracht  kommt,  in  processualischer ¬
  Rücksicht  aber  von  weniger  Bedeutung  ist.  Desto  mehr
Bedeutung  haben  die  älteren  kursächsischen  Proceßgesetze,  weil  sie  entweder ¬
  als  subsidiäre  Quellen  recipirt  sind,  oder  wenigstens  der  particulären =
  Proceßgesetzgebung  einzelner  Länder  zum  Muster  gedient
haben.
3)  Obgleich  die  Köthensche  Linje  am  23.  November  1847  erloschen ¬
  ist,  so  ist  doch  das  Herzogthum  Anhalt=Köthen  noch  als  beson¬
            
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