werkstelligen ließ, als dies im Privatrechte möglich gewesen
wäre. Der Umfang derjenigen Länder, in welchen der sächsische ¬
Civilproceß angewendet wird, ist dadurch zu begrenzen,
daß eines Theils alle von der Albertinischen und Ernestinischen ¬
Linie des Hauses Sachsen beherrschte Länder, anderen
Theils diejenigen Länder, welche mit diesen den Sachsenspiegel ¬
als eine Rechtsquelle gemeinsam haben und in ihrer Landesproceßgesetzgebung ¬
den älteren kursächsischen Proceßgesetzen
gefolgt sind2), hierher gehören. Es sind mithin dahin zu
rechnen
1) das Königreich Sachsen mit seinem Antheile an der Oberlausitz; ¬
2) das Großherzogthum S.=Weimar=Eisenach;
3) das Herzogthum S.=Meiningen=Hildburghausen;
4) das Herzogthum S.-Altenburg;
5) das Herzogthum S.-Coburg-Gotha;
6) die Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie;
7) das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen;
8) das Fürstenthum Schwarzburg=Rudolstadt;
9) die Herzoglich Anhaltischen Länder, nämlich:
a) Anhalt-Dessau;
b) Anhalt-Bernburg;
c) Anhalt-Köthen?
2) Auf die Reception der älteren kursächsischen Proceßgesetze ist
hier vorzügliches Gewicht zu legen. Die Gemeinsamkeit des Sachsenspiegels ¬
als Rechtsquelle kann hier weniger entscheiden, weil er hauptsächlich ¬
nur als Quelle des Privatrechts in Betracht kommt, in processualischer ¬
Rücksicht aber von weniger Bedeutung ist. Desto mehr
Bedeutung haben die älteren kursächsischen Proceßgesetze, weil sie entweder ¬
als subsidiäre Quellen recipirt sind, oder wenigstens der particulären =
Proceßgesetzgebung einzelner Länder zum Muster gedient
haben.
3) Obgleich die Köthensche Linje am 23. November 1847 erloschen ¬
ist, so ist doch das Herzogthum Anhalt=Köthen noch als beson¬