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§. 29. Die justinianischen Rechtssammlungen.
man aus dem prooemium der Institutionen ersieht, dass die Pandekten ¬
bei der Abfassung der Institutionen vorlagen und somit die
letzteren später Gewolltes enthalten.
Bei Widersprüchen in den Pandekten geht nur dann die Ansicht ¬
des späteren Juristen der eines Juristen der früheren Zeit
vor, wenn das betreffende Rechtsinstitut zur Zeit des früheren Juristen ¬
nur erst im Keime bestand, sich aber zur Zeit des späteren
Juristen zu einer grösseren Vollendung entwickelt hat, oder wenn
der betreffende Rechtszustand zur Zeit des früheren Juristen ein
anderer war, als zur Zeit des später lebenden Juristen, so dass der
Ausspruch des ersteren nur durch ein Versehen Tribonian's unverändert ¬
aufgenommen ist, und jeder der beiden Juristen das zu seiner
Zeit geltende Recht ausgedrückt hat. Es geht sonst die Pandektenstelle, ¬
wo eine Materie ex professo (unter dem Titel, der nach
ihr benannt ist) behandelt wird, derjenigen vor, wo nur diese nämliche ¬
Materie nebenbei behandelt ist. Auch geht die Pandektenstelle, ¬
in welcher ein Rechtssatz als solcher ausdrücklich aufgestellt
ist, derjenigen vor, in welcher ein Rechtsfall entschieden und unter
dessen aufgezählten Entscheidungsgründen einer aufgezählt wird,
der dabei vielleicht ganz unwesentlich ist und mit jenem Rechtssatz
in Widerspruch steht. Endlich, wenn sich zahlreichere Stellen für
die eine Meinung, und wenige oder nur eine einzelne für die andere
Meinung aussprechen, so ist die in den meisten Stellen ausgesprochene ¬
Meinung vorzuziehen, weil ein einmaliger Irrthum leichter ¬
ist, als ein mehrmaliger.
In den Institutionen findet sich keine einer andern Institutionenstelle ¬
widersprechende Stelle. Justinian versichert uns 18), es gebe
im corp. iur. nur etwa scheinbare Widersprüche, welche, wenn man
sie subtili animo betrachte, verschwänden. Es gibt aber leider viele
Antinomien im corp. iur. Im Nothfalle sollte man sich nach Justinian's -
Rath an den Kaiser wenden. Dieses kann aber nach unserem -
heutigen öffentlichen Rechte nicht mehr geschehen, ja sogar
in absoluten Staaten wenigstens dann nicht, wenn es sich um einen
bereits praktisch vorliegenden Rechtsfall handelt, indem sonst eine
Cabinetsjustiz entstände. Wenn daher bei Antinomien zur Auflösung ¬
derselben keine der obigen auf der Natur der Sache beruhenden ¬
Regeln ausreicht, so muss man jetzt die sich einander
widersprechenden Stellen sämmtlich als nicht vorhanden ansehen,
und der Richter muss, wie wenn eine Lücke in der Gesetzgebung
wäre, nach der juristischen Consequenz, nach der Rechtsanalogie,
nach dem Geiste der Gesetze entscheiden.
18) In der constitutio Tanta §. 15. und Cordi nobis §. 3. 4.
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