Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 36 = N.F. Bd. 16 (1871))

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§.  29.  Die  justinianischen  Rechtssammlungen.
man  aus  dem  prooemium  der  Institutionen  ersieht,  dass  die  Pandekten ¬
  bei  der  Abfassung  der  Institutionen  vorlagen  und  somit  die
letzteren  später  Gewolltes  enthalten.
Bei  Widersprüchen  in  den  Pandekten  geht  nur  dann  die  Ansicht ¬
  des  späteren  Juristen  der  eines  Juristen  der  früheren  Zeit
vor,  wenn  das  betreffende  Rechtsinstitut  zur  Zeit  des  früheren  Juristen ¬
  nur  erst  im  Keime  bestand,  sich  aber  zur  Zeit  des  späteren
Juristen  zu  einer  grösseren  Vollendung  entwickelt  hat,  oder  wenn
der  betreffende  Rechtszustand  zur  Zeit  des  früheren  Juristen  ein
anderer  war,  als  zur  Zeit  des  später  lebenden  Juristen,  so  dass  der
Ausspruch  des  ersteren  nur  durch  ein  Versehen  Tribonian's  unverändert ¬
  aufgenommen  ist,  und  jeder  der  beiden  Juristen  das  zu  seiner
Zeit  geltende  Recht  ausgedrückt  hat.  Es  geht  sonst  die  Pandektenstelle, ¬
  wo  eine  Materie  ex  professo  (unter  dem  Titel,  der  nach
ihr  benannt  ist)  behandelt  wird,  derjenigen  vor,  wo  nur  diese  nämliche ¬
  Materie  nebenbei  behandelt  ist.  Auch  geht  die  Pandektenstelle, ¬
  in  welcher  ein  Rechtssatz  als  solcher  ausdrücklich  aufgestellt
ist,  derjenigen  vor,  in  welcher  ein  Rechtsfall  entschieden  und  unter
dessen  aufgezählten  Entscheidungsgründen  einer  aufgezählt  wird,
der  dabei  vielleicht  ganz  unwesentlich  ist  und  mit  jenem  Rechtssatz
in  Widerspruch  steht.  Endlich,  wenn  sich  zahlreichere  Stellen  für
die  eine  Meinung,  und  wenige  oder  nur  eine  einzelne  für  die  andere
Meinung  aussprechen,  so  ist  die  in  den  meisten  Stellen  ausgesprochene ¬
  Meinung  vorzuziehen,  weil  ein  einmaliger  Irrthum  leichter ¬
  ist,  als  ein  mehrmaliger.
In  den  Institutionen  findet  sich  keine  einer  andern  Institutionenstelle ¬
  widersprechende  Stelle.  Justinian  versichert  uns  18),  es  gebe
im  corp.  iur.  nur  etwa  scheinbare  Widersprüche,  welche,  wenn  man
sie  subtili  animo  betrachte,  verschwänden.  Es  gibt  aber  leider  viele
Antinomien  im  corp.  iur.  Im  Nothfalle  sollte  man  sich  nach  Justinian's -
  Rath  an  den  Kaiser  wenden.  Dieses  kann  aber  nach  unserem -
  heutigen  öffentlichen  Rechte  nicht  mehr  geschehen,  ja  sogar
in  absoluten  Staaten  wenigstens  dann  nicht,  wenn  es  sich  um  einen
bereits  praktisch  vorliegenden  Rechtsfall  handelt,  indem  sonst  eine
Cabinetsjustiz  entstände.  Wenn  daher  bei  Antinomien  zur  Auflösung ¬
  derselben  keine  der  obigen  auf  der  Natur  der  Sache  beruhenden ¬
  Regeln  ausreicht,  so  muss  man  jetzt  die  sich  einander
widersprechenden  Stellen  sämmtlich  als  nicht  vorhanden  ansehen,
und  der  Richter  muss,  wie  wenn  eine  Lücke  in  der  Gesetzgebung
wäre,  nach  der  juristischen  Consequenz,  nach  der  Rechtsanalogie,
nach  dem  Geiste  der  Gesetze  entscheiden.
18)  In  der  constitutio  Tanta  §.  15.  und  Cordi  nobis  §.  3.  4.
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