Metadaten : Recht der Schuldverhältnisse (200)

Erster  Titel.  Verpflichtung  zur  Leistung.
§  259.
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1.  Das  Wegnahmerecht  (ius  tollendi)
des  Herausgabepflichtigen  ist  im  BGB.
in  mehrfachen  Anwendungsfällen  anerkannt,
für  den  Mieter  (auf  den  sich  in  den
Entwürfen  die  jetzt  verallgemeinerte  Bestimmung  des  §  258  allein  bezog),  §  547;  ferner
für  den  Pächter,  §  581;  Wiederverkäufer,  §  500;  Entleiher,  §  601;  Besitzer  beim  Eigentumsanspruche, ¬
  §  997;  Nießbraucher,  §  1049;  Pfandgläubiger,  §  1216;  Vorerben,  §  2125.
2.  Begriff  der  Einrichtung.
Man  wird  darunter
so  auch  Ruge  S.  67  eine -
  solche  Verwendung  verstehen,  die  sich  in  der  Anbringung  eines  neuen  Bestandteils
an  der  betroffenen  Sache  sinnlich  wahrnehmbar  äußert;  besonders,  aber  nicht  nötig,
bauliche  Einrichtungen:  Veranden,  Ofen,  aber  auch  Zentralheizungs=,  Beleuchtungsanlagen,
elektrische  Klingeln  usw.  Zweifelhaft  ist  nur,  ob  allein  wesentliche  oder  auch  unwesentliche ¬
  Bestandteile  eine  Einrichtung  darstellen  können.  Bei  der  zweiten
weiteren  Anschauung  würde  §  258  dem  Verwendenden,  der  alsdann  in  der  Regel
Eigentümer  der  unwesentlichen  Einrichtung  geblieben  wäre,  sein  Recht  auf  ihre  Wegnahme ¬
  nicht  erst  verleihen,  sondern  umgekehrt  beschränken.  Gegen  diese,  übrigens
wohl  vorherrschende,  Ansicht  Ruge  aaO.,  aber  ohne  zwingende  Gesichtspunkte:  der
innere  Grund  für  die  in  §  258  enthaltene  Kostenbelastung  des  Wegnehmenden  dürfte
davon,  ob  die  Einrichtung  wesentlicher  Bestandteil  geworden  ist,  nicht  berührt  werden
und  §  258  gewährt  nicht  das  Wegnahmerecht,  sondern  setzt  es  voraus,  ohne  darauf
abzustellen,  ob  der  Anspruch  ein  dinglicher  oder  persönlicher  sei.  Wie  Ruge  auch
wohl  schon  Kipp=Windscheid  I  zu  §  195  d.
Ein  „Aneignungsrecht“  im  Sinne  des  §  997  ist  sonach  mit  dem  Wegnahmerecht
jedenfalls  nicht  notwendig  verbunden,  sondern  nur,  wenn  die  „Einrichtung"  Eigentum
des  Anspruchsgegners  geworden  war;  an  sich  ist  es  nur  ein  „Trennungsrecht"  (s.  über
diese  Begriffe  näher  Ruge  S.  80  ff.).
3.  Geltendmachung:  Das  Recht  ist  im  Gegensatze  zum  RömR.  nicht  nur  durch  Einrede ¬
  (exceptio  doli),  sondern  auch  in  der  Offensive  geltend  zu  machen,  jedoch  steht  dem
Anspruch  die  in  S.  2  angegebene  Einrede  der  mangelnden  Sicherheit  entgegen.  Zwar
wird  eine  besondere  Sicherheitsleistung  dem  Besitzer  vor  Herausgabe  der  Sache  nicht
aufgelegt;  er  haftet  indes  nicht  nur  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  wegen  Beschädigungen ¬
  der  Sache,  sondern  muß  schlechthin  die  Kosten  der  Wiederherstellung  tragen
und  nötigenfalls  dem  Gegner  erstatten.
Ist  die  Wiederherstellung  nicht  möglich,  so  wird  nach  Analogie  des  §  249  eine
Pflicht  zur  Geldentschädigung  an  die  Stelle  treten,  denn  die  Pflicht  aus  §  258  ist
So  auch  Planck
materiell  einer,  nur  gegenständlich  eingeschränkten,  Ersatzpflicht  gleich.
Abs.  2,  während  Cosack  §  88,  I,  Schollmeyer  Abs.  2  das  Wegnahmerecht  hier
entfallen  lassen.  Dinglich  ist  der  Anspruch  aus  S.  2  an  sich  nicht  (so  richtig  Ruge
S.  94  gegen  Endemann  II  S.  328  Anm.  7);  er  richtet  sich  zunächst  nur  gegen  den
Herausgabeberechtigten  im  Sinne  von  S.  1  und  dessen  Erben.  Anders  aber,  wenn
die  Einrichtung  nur  unwesentlicher  Bestandteil  geworden  war.
§  259.
Wer  verpflichtet  ist,  über  eine  mit  Einnahmen  oder  Ausgaben
verbundene  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen,  hat  dem  Berechtigten
eine  die  geordnete  Zusammenstellung  der  Einnahmen  oder  der  Ausgaben ¬
  enthaltende  Rechnung  mitzuteilen  und,  soweit  Belege  erteilt
zu  werden  pflegen,  Belege  vorzulegen.
Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  in  der  Rechnung  enthaltenen ¬
  Angaben  über  die  Einnahmen  nicht  mit  der  erforderlichen
Sorgfalt  gemacht  worden  sind,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen
den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:
daß  er  nach  bestem  Wissen  die  Einnahmen  so  vollständig  angegeben ¬
  habe,  als  er  dazu  imstande  sei.
In  Angelegenheiten  von  geringerer  Bedeutung  besteht  eine  Verpflichtung ¬
  zur  Leistung  des  Offenbarungseides  nicht.
Oertmann,  Recht  der  Schuldverhältnisse.  3.  u.  4.  Aufl.
            
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