Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung.
§ 259.
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1. Das Wegnahmerecht (ius tollendi)
des Herausgabepflichtigen ist im BGB.
in mehrfachen Anwendungsfällen anerkannt,
für den Mieter (auf den sich in den
Entwürfen die jetzt verallgemeinerte Bestimmung des § 258 allein bezog), § 547; ferner
für den Pächter, § 581; Wiederverkäufer, § 500; Entleiher, § 601; Besitzer beim Eigentumsanspruche, ¬
§ 997; Nießbraucher, § 1049; Pfandgläubiger, § 1216; Vorerben, § 2125.
2. Begriff der Einrichtung.
Man wird darunter
so auch Ruge S. 67 eine -
solche Verwendung verstehen, die sich in der Anbringung eines neuen Bestandteils
an der betroffenen Sache sinnlich wahrnehmbar äußert; besonders, aber nicht nötig,
bauliche Einrichtungen: Veranden, Ofen, aber auch Zentralheizungs=, Beleuchtungsanlagen,
elektrische Klingeln usw. Zweifelhaft ist nur, ob allein wesentliche oder auch unwesentliche ¬
Bestandteile eine Einrichtung darstellen können. Bei der zweiten
weiteren Anschauung würde § 258 dem Verwendenden, der alsdann in der Regel
Eigentümer der unwesentlichen Einrichtung geblieben wäre, sein Recht auf ihre Wegnahme ¬
nicht erst verleihen, sondern umgekehrt beschränken. Gegen diese, übrigens
wohl vorherrschende, Ansicht Ruge aaO., aber ohne zwingende Gesichtspunkte: der
innere Grund für die in § 258 enthaltene Kostenbelastung des Wegnehmenden dürfte
davon, ob die Einrichtung wesentlicher Bestandteil geworden ist, nicht berührt werden
und § 258 gewährt nicht das Wegnahmerecht, sondern setzt es voraus, ohne darauf
abzustellen, ob der Anspruch ein dinglicher oder persönlicher sei. Wie Ruge auch
wohl schon Kipp=Windscheid I zu § 195 d.
Ein „Aneignungsrecht“ im Sinne des § 997 ist sonach mit dem Wegnahmerecht
jedenfalls nicht notwendig verbunden, sondern nur, wenn die „Einrichtung" Eigentum
des Anspruchsgegners geworden war; an sich ist es nur ein „Trennungsrecht" (s. über
diese Begriffe näher Ruge S. 80 ff.).
3. Geltendmachung: Das Recht ist im Gegensatze zum RömR. nicht nur durch Einrede ¬
(exceptio doli), sondern auch in der Offensive geltend zu machen, jedoch steht dem
Anspruch die in S. 2 angegebene Einrede der mangelnden Sicherheit entgegen. Zwar
wird eine besondere Sicherheitsleistung dem Besitzer vor Herausgabe der Sache nicht
aufgelegt; er haftet indes nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen wegen Beschädigungen ¬
der Sache, sondern muß schlechthin die Kosten der Wiederherstellung tragen
und nötigenfalls dem Gegner erstatten.
Ist die Wiederherstellung nicht möglich, so wird nach Analogie des § 249 eine
Pflicht zur Geldentschädigung an die Stelle treten, denn die Pflicht aus § 258 ist
So auch Planck
materiell einer, nur gegenständlich eingeschränkten, Ersatzpflicht gleich.
Abs. 2, während Cosack § 88, I, Schollmeyer Abs. 2 das Wegnahmerecht hier
entfallen lassen. Dinglich ist der Anspruch aus S. 2 an sich nicht (so richtig Ruge
S. 94 gegen Endemann II S. 328 Anm. 7); er richtet sich zunächst nur gegen den
Herausgabeberechtigten im Sinne von S. 1 und dessen Erben. Anders aber, wenn
die Einrichtung nur unwesentlicher Bestandteil geworden war.
§ 259.
Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben
verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten
eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben ¬
enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt
zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen ¬
Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen
den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben ¬
habe, als er dazu imstande sei.
In Angelegenheiten von geringerer Bedeutung besteht eine Verpflichtung ¬
zur Leistung des Offenbarungseides nicht.
Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse. 3. u. 4. Aufl.